· Nachricht · Aktueller Gesetzentwurf
P-Konto soll fortentwickelt werden
| Das BMJV hat einen Entwurf eines „Gesetzes zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgese‒PKoFoG)“ vorgelegt. Der Entwurf sieht vor, die Vorschriften zum Kontopfändungsschutz in der ZPO neu zu strukturieren. |
Im Einzelnen ist nach dem Entwurf Folgendes beabsichtigt:
- Es sollen neue Begrifflichkeiten eingeführt werden: So soll statt des bislang genutzten Begriffs „Girokonto“der Begriff „Zahlungskonto“ und für die Bezeichnung „Kreditinstitut“ die Bezeichnung „Zahlungsinstitut“ verwendet werden.
- Die Wirkungen des P-Kontos sollen in einem eigenen Abschnitt des 8. Buchs der ZPO geregelt werden und zwar in den §§ 899 bis 910 ZPO-E.
- Neu aufgenommen werden sollen Vorschriften für die Pfändung eines Gemeinschaftskontos und für einen Kontenwechsel.
- Die Möglichkeit des Ansparens von nicht verbrauchtem Guthaben für Anschaffungen jenseits des täglichen Bedarfs soll auf drei Monate erweitert werden.
- Der Pfändungsschutz bei debitorischen Konten soll verbessert werden.
- Dem Schuldner soll der Zugang zu Nachweisen zur Erhöhung des Grundfreibetrags erleichtert werden.
- Es sollen für die Fälle, in denen die Vollstreckungsgerichte oder die Vollstreckungsstellen öffentlicher Gläubiger bei der Sicherstellung des Kontopfändungsschutzes mitwirken müssen, Klarstellungen getroffen werden.
- Weitere beabsichtigte Änderungen betreffen die Verkürzung des Anpassungszeitraums für die Pfändungsfreigrenzen auf ein Jahr, den Pfändungsschutz von Kultusgegenständen, die der Religionsausübung dienen (§ 811 Nr. 10, 10a ZPO-E), und die Sicherstellung des Vollstreckungsschutzes für Sachen Privater, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben unentbehrlich sind.
Leserservice | Sobald die beabsichtigten Neuerungen beschlossen werden, wird Vollstreckung effektiv rechtzeitig hierüber berichten.
Quelle: Ausgabe 02 / 2019 | Seite 22 | ID 45660483