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  • · Fachbeitrag · Wertermittlung

    Gegenstandswert für eine zusätzliche Verfahrensgebühr bei dinglichem Arrest

    von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

    | In Rechtsprechung und Literatur war lange streitig, wie sich der Gebührenstreitwert im Verfahren eines dinglichen Arrests ermittelt. Der BGH hat jetzt hierzu ein Machtwort gesprochen. Er hat festgestellt, dass der Gegenstandswert der zusätzlichen Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV RVG im Fall eines dinglichen Arrests nach § 111b StPO ausgehend von dem zu sichernden Anspruch gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 und 2 RVG i. V. m. § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO zu schätzen ist. Abzustellen ist dabei auf das wirtschaftliche Interesse des Betroffenen an der Abwehr der Arrestforderung. Beträge, deren Durchsetzbarkeit nicht ernstlich in Betracht kommen und die deshalb eher fiktiven Charakter haben, bleiben unberücksichtigt. Das maßgebliche Interesse des Betroffenen kann nicht weiter gehen, als Vermögenswerte vorhanden sind, auf die im Wege der Arrestvollziehung zugegriffen werden kann. |

     

    Sachverhalt

    Das AG hatte auf Antrag der Staatsanwaltschaft den dinglichen Arrest in Höhe von 10.835.791 EUR in das Vermögen des Klägers angeordnet. Der Arrest wurde durch Pfändungen im Wert von insgesamt 7.024,68 EUR vollzogen. Auf die Beschwerde des Klägers wurde der Arrest aufgehoben, das Ermittlungsverfahren anschließend mangels Tatverdacht nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Es wurde angeordnet, dass der Kläger wegen der erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen sei. Der Kläger beanspruchte nach § 7 StrEG u. a. Ersatz einer 1,0-Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG aus einem Gegenstandswert von 10.835.791 EUR. Die Generalstaatsanwaltschaft bewilligte diese Gebühr lediglich aus dem Wert von 7.024,68 EUR. Mit seiner Klage verfolgte der Kläger seinen Anspruch weiter, beschränkte ihn jetzt jedoch unter Berücksichtigung eines Abschlags von zwei Dritteln auf einen Gegenstandswert von 3.621.930 EUR. LG und OLG haben die Klage abgewiesen. Die zugelassene Revision hatte keinen Erfolg.

     

    Relevanz für die Praxis

    Die Entscheidung ist noch zur Altregelung der Nr. 4142 VV RVG ergangen (BGH 8.11.18, III ZR 191/17; Abruf-Nr. 206024). Entscheidend für die Anwendung der Nr. 4142 VV RVG a. F. ist, dass es sich um eine Maßnahme handeln muss, die dem Betroffenen den Gegenstand endgültig entziehen und es dadurch zu einem endgültigen Vermögensverlust kommen lassen will. Durch die Gebühr werden Tätigkeiten des Rechtsanwalts vergütet, die darauf gerichtet sind, dem Beschuldigten erhaltenswerte Vermögensgegenstände zu sichern. Dies ist auch bei einer Tätigkeit zur Abwehr (Aufhebung) eines dinglichen Arrests der Fall. Der nach § 111b Abs. 2 StPO a.F. angeordnete Arrest zielt darauf ab, den (endgültigen) Verfall von Wertersatz zu sichern (§ 73a StGB a.F.). Für den zum Zweck der Rückgewinnungshilfe angeordneten Arrest (§ 111b Abs. 5 StPO a. F.) gilt im Ergebnis nichts anderes.