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  • · Fachbeitrag · Haftung

    Persönliche Haftung von Vorstandsmitgliedern

    von RAin und Fachanwältin für Steuer- und Sozialrecht Gabriele Ritter, Ritter&Partner mbB, Rechtsanwälte und Steuerberater, Wittlich

    | In einer Entscheidung vom 6.11.18 (II ZR 11/17, Abruf-Nr. 206924 ) hat der BGH grundlegende Hinweise zur Geschäftsaufteilung und Ressortaufteilung für die Geschäftsführung einer GmbH gegeben. Trotz interner Unzuständigkeit kann es zu einer persönlichen Inanspruchnahme des einzelnen Leitungsmitglieds kommen. Denn über die persönliche Haftung im eigenen Aufgabenbereich hinaus besteht eine Verpflichtung zur Kontrolle der anderen Geschäftsführer. Die hier durch den BGH aufgestellten Grundsätze sind auch für einen mehrgliedrigen Stiftungsvorstand von Relevanz. |

    1. Der Fall des BGH

    Der Fall des BGH ist simpel. Der Kläger war Insolvenzverwalter in einem Insolvenzverfahren einer GmbH. Der Beklagte war Geschäftsführer dieser GmbH. Diesen nimmt der Kläger für nach der Zahlungsunfähigkeit der GmbH getätigte Auszahlungen in Anspruch. Mit einem weiteren Geschäftsführer der GmbH hatte er sich im Vorfeld bereits verglichen. Die Aufgabenteilung zwischen den Geschäftsführern war so aufgeteilt, dass der weitere Geschäftsführer für die kaufmännische, organisatorische und finanzielle Seite der GmbH zuständig war, während sich der Beklagte um die Umsetzung des Geschäftszwecks, in dem konkreten Fall die Erstellung einer Fernsehsendereihe, kümmerte; er war also für das Künstlerische zuständig. Dem Beklagten war die Insolvenzreife unerkannt geblieben, weil der weitere Geschäftsführer diesem die wesentlichen Daten bewusst verschwiegen und ihm erst nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit die eingetretene Insolvenzreife mitgeteilt hatte, um die finanziellen Probleme von ihm fernzuhalten.

     

    Das erstinstanzliche LG hatte die Klage abgewiesen, die Berufung gab der Klage nur zu einem geringen Teil statt und zwar bezogen auf Auszahlungen, die nach der Kenntnis von der Insolvenzreife noch getätigt wurden. Der BGH verwies die Sache an das Berufungsgericht zurück.