· Fachbeitrag · Datenschutz
Eigene Arbeitsmittel in der Anwaltskanzlei?
von RA Heike Mareck, Dortmund, www.kanzlei-mareck.de
| Es ist schon attraktiv, mit seinen eigenen modernen Tablets, Notebooks, Smartphones am Kanzleiarbeitsplatz tätig zu werden, insbesondere, wenn der Arbeitgeber nicht ganz so neue und leistungsstarke Arbeitsmittel einsetzt. Gerade bei jüngeren Beschäftigten, die im Privatleben High-End-Geräte gewohnt sind, ist dieser Trend längst angekommen. Was sich zunächst gut anhört, birgt aber jede Menge datenschutzrechtliche Probleme. Doch es gibt auch eine Lösung beim Einsatz zum Themenbereich „Bring Your Own Devices“ ‒ kurz BYOD. |
1. Licht und Schatten bei BYOD
Was versteht man genau unter BYOD? Hierbei geht es darum, private Endgeräte zu betrieblichen Zwecken zu nutzen. Nicht zu verwechseln mit der COPE = Corporate Owned, Personally Enabled ‒ also die private Nutzung betrieblicher Endgeräte und Einrichtungen, die rechtlich vollkommen anders zu bewerten ist. Typisch für die BYOD ist, dass trotz der betrieblichen Nutzung das Endgerät im Eigentum des Beschäftigten bleibt.
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Vorteile | Nachteile |
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