· Fachbeitrag · Kostenfestsetzung
Keine Änderung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses von Amts wegen
von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
| Das OLG Frankfurt hat jetzt entschieden: Die Änderung eines rechtskräftigen Kostenfestsetzungsbeschlusses aufgrund einer nachträglich geänderten Gerichtskostenrechnung von Amts wegen ist unzulässig. Nach Rechtskraft eines Kostenfestsetzungsbeschlusses kommen allein die Vollstreckungsgegenklage und die Bereicherungsklage in Betracht. |
Sachverhalt
Das LG hatte den Streitwert zunächst auf 18 Mio. EUR festgesetzt. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde der Klägerin (K) änderte das LG die Streitwertfestsetzung auf 10 Mio. EUR ab. Später wurde die Kostenausgleichung durchgeführt. Dabei wurde die noch existente Kostenrechnung nach dem ursprünglichen Wert von 18 Mio. EUR zugrunde gelegt. Auf dieser Basis wurden sodann die Kosten ausgeglichen. Es ergab sich ein Kostenerstattungsanspruch der K gegen die Beklagte (B) von über 15.000 EUR. Der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde der B zugestellt und von dieser nicht angegriffen. Später passte die Gerichtskasse die Kostenrechnungen an den herabgesetzten Streitwert von 10 Mio. EUR an und erließ geänderte Kostenrechnungen.
Parallel dazu änderte der Rechtspfleger des LG den Kostenfestsetzungsbeschluss „aufgrund der geänderten Gerichtskostenrechnung“ von Amts wegen, was nun zu einer Kostenerstattungspflicht der K von über 34.000 EUR führte. Dagegen legte K sofortige Beschwerde ein, der der Rechtspfleger nicht abhalf. Er sah sich an die geänderten Gerichtskostenrechnungen gebunden und verwies auf eine ältere nicht veröffentlichte Entscheidung des Senats, wonach der ursprüngliche Kostenfestsetzungsbeschluss wegen geänderter Gerichtskostenberechnung obsolet werde und der Rechtspfleger ihn von Amts wegen abändern müsse.
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