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  • · Fachbeitrag · Corona-Krise

    Zwangsräumung trotz Infektionsgefahr? Ja!

    | Gerichtliche Räumungsfristen wurden in Berlin gemäß § 721 ZPO bis zum 30.6.20 erstreckt oder auf Antrag entsprechend verlängert (VE 20, 93). Das LG Frankfurt/M. hat in diesem Zusammenhang jetzt entschieden: Aufgrund der Covid-19-Pandemie stellt eine Räumungsvollstreckung angesichts der akuten Gesundheitsgefahr für die Bevölkerung keine sittenwidrige Härte gemäß § 765a ZPO dar und muss daher nicht eingestellt werden. |

     

    Der Gerichtsvollzieher hatte auf Antrag des Gläubigers den Räumungstermin festgelegt. Das Vollstreckungsgericht wies den Vollstreckungsschutzantrag des Schuldners als unbegründet zurück. Hiergegen wandte sich dieser und stellte ‒ nun anwaltlich vertreten ‒ seinen Antrag neu. Er berief sich auf die von Covid-19 ausgehenden Gefahren. Er gehöre aufgrund mehrerer Erkrankungen zur Risikogruppe und sei besonders gefährdet. Es bestehe Lebensgefahr. Darüber hinaus bestehe ein umfassendes Kontaktverbot, das der Räumungsvollstreckung entgegenstehe. Selbst die staatliche Zwangseinweisung zur Vermeidung von Obdachlosigkeit beseitige nicht die gegenwärtige Infektionsgefahr. Vielmehr würde der Schuldner zahlreichen infektiösen Personen ausgesetzt. Das AG half der sofortigen Beschwerde ab und stellte die Zwangsräumung bis zum 30.6.20 einstweilen ein. Der hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde des Gläubigers half die Kammer ab und hob die Entscheidung des AG auf (LG Frankfurt 26.3.20, 2-17 T 13/20, Abruf-Nr. 216414).

     

    Oft berücksichtigen Gerichte im Rahmen des § 765a ZPO zu sehr die Interessen des Schuldners, ohne die Rechte des Gläubigers genügend zu beachten (s. auch S. 133 in dieser Ausgabe). § 765a ZPO verlangt 0‒ als absolute Ausnahmeregelung ‒, dass die Vorschrift nur bei ganz besonders gelagerten Fällen anzuwenden ist, wenn das Vorgehen des Gläubigers zu einem untragbaren Ergebnis für den Schuldner führt.

     

    Beachten Sie | Hier war der Gläubiger 82 Jahre alt. Er hatte ebenfalls gesundheitliche Gesichtspunkte angeführt, die für eine schnellstmögliche Räumung sprachen. Zudem hatte der Schuldner nie Miete gezahlt und so den Gläubiger in seiner finanziellen Existenz gefährdet. Außerdem war auch die körperliche Unversehrtheit der übrigen Hausbewohner akut gefährdet durch Bedrohungen, Beschimpfungen und körperliche Angriffe des Schuldners. Hinzu kam: Noch weitere Hausbewohner waren über 70 und 80 Jahre alt. Auch sie zählten zur Risikogruppe, die aufgrund des vom Schuldner in seiner Wohnung empfangenen Besuchs einer gesteigerten Gesundheitsgefahr ausgesetzt waren.

     

    Bei Zwangsräumungen wird derzeit immer die gesteigerte Infektionsgefahr als Begründung für deren Einstellung vorgetragen. Dies kann der Gläubiger entkräften, denn es bleibt letztlich dem Schuldner selbst überlassen, ob er anwesend sein will. Mitarbeiter einer Spedition oder Gerichtsvollzieher werden i. d. R. aus Gründen des Eigenschutzes Mundschutz und Handschuhe tragen.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Räumungsschutz in Corona-Zeiten verlängert, VE 20, 93
    Quelle: Ausgabe 08 / 2020 | Seite 132 | ID 46650951