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  • · Fachbeitrag · Corona-Krise

    Auswirkung der Umsatzsteuersenkung auf die Zwangsvollstreckung

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Die durch die Bundesregierung zur Konjunkturbelebung beschlossene befristete Absenkung des Mehrwertsteuersatzes von 19 Prozent auf 16 Prozent im Zeitraum vom 1.7. bis zum 31.12.20 gilt auch in der Zwangsvollstreckung. Das sind die Folgen: |

    1. Leistungserbringung ist entscheidend

    Für die Anwendung des jeweiligen Steuersatzes von 19 oder 16 Prozent kommt es weder auf den Tag der Auftragserteilung, der Rechnungsstellung oder des Zahlungseingangs an. Maßgeblich ist allein der Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG). Das gilt auch für Teilleistungen (§ 13 Abs. 1 Nr. 1a S. 2 UStG).

     

    Da es sich bei der anwaltlichen Tätigkeit i. d. R. um eine Dauertätigkeit handelt, ist die Leistung erst bei Mandatsende erbracht. Folge: Ändert sich der Umsatzsteuersatz während der Dauer eines Mandats, kann sich dies auf die spätere Abrechnung auswirken.

     

    Beachten Sie | Da für den Steuersatz nach § 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG der Zeitpunkt der Leistungsausführung maßgeblich ist, ist Anknüpfungspunkt die Fälligkeit der anwaltlichen Vergütung (OLG Koblenz AGS 07, 302). Diese wird nach § 8 Abs. 1 RVG fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Ist der Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig, wird die Vergütung auch fällig, wenn eine Kostenentscheidung ergangen oder der Rechtszug beendet ist oder wenn das Verfahren länger als drei Monate ruht.

     

    MERKE | Fällt also die Auftragserledigung, die Beendigung der Angelegenheit oder der Erlass einer Kostenentscheidung in den Zeitraum nach dem 1.7.20, wird die Vergütung erst dann fällig. Damit ist die anwaltliche Leistung erbracht und es ist der neue Steuersatz von 16 Prozent anzusetzen. Ist die Erledigung oder Beendigung noch vor dem 1.7.20 erfolgt, gilt der Umsatzsteuersatz von 19 Prozent.

     
    • Beispiel 1: Beantragung und Erlass eines PfÜB

    Rechtsanwalt R. beantragt wegen einer Forderung von 10.000 EUR im Juni 2020 den Erlass eines PfÜB.

    • a) Das Vollstreckungsgericht erlässt den PfÜB im Juni 2020.
    • b) Das Vollstreckungsgericht bemängelt den Antrag durch Zwischenverfügung; nachdem R. den Mangel behoben hat, erlässt es den PfÜB im Juli 2020.

     

    Lösung

    Im Fall a) ist die Angelegenheit durch den Erlass des PfÜB im Juni für R. erledigt. Daher gilt hier der Umsatzsteuersatz von 19 Prozent. Im Fall b) hingegen endet die Angelegenheit erst im Juli, sodass jetzt der Umsatzsteuersatz von 16 Prozent anzusetzen ist.

     

    2. Einheitlicher Steuersatz bei Vorliegen einer Angelegenheit

    Ein einheitlicher Steuersatz gilt, wenn gebührenrechtlich nur eine Angelegenheit i. S. d. § 15 Abs. 2 RVG vorliegt. Wenn sich also der Auftrag vor dem 1.7.20 erledigt oder die Angelegenheit vor dem 1.7.20 erledigt ist, ergibt sich ein Steuersatz von 19 Prozent. Ist dies dagegen erst danach der Fall, beträgt der Steuersatz 16 Prozent.

     

    Beachten Sie | Es ist unerheblich, wann innerhalb der Angelegenheit eine Gebühr entstanden ist.

     

    Gerade in den Fällen, in denen der Gläubiger den Gerichtsvollzieher beauftragt und dieser mitteilt, dass der Schuldner verzogen ist und der Gläubiger daraufhin später die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung unter der neu ermittelten Anschrift beantragt, kann es zu Problemen kommen.

     

    • Beispiel 2: Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nach Anschriftenermittlung

    Rechtsanwalt R. beauftragt im September 2020 wegen einer Forderung von 10.000 EUR den Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung. Im Oktober 2020 stellt dieser fest, dass der Schuldner S. unbekannt verzogen ist. Im Dezember teilt R. dem zuständigen Gerichtsvollzieher die neue Anschrift mit. Daraufhin setzt dieser im Januar 2021 die Vollstreckung unter der neuen Anschrift fort. Wie ist hier abzurechnen?

     

    Lösung

    In der Zwangsvollstreckung bildet jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers eine eigene gebührenrechtliche Angelegenheit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG). Die Anschriftenermittlung und Fortsetzung der Zwangsvollstreckung unter einer neuen Anschrift lässt keine neue Vergütung für den Anwalt entstehen. Somit liegt weiterhin eine gebührenrechtliche Angelegenheit vor.

     

    Wäre die Zwangsvollstreckung daher in 2020 beendet worden, wäre die Vergütung mit 16 Prozent zu versteuern. Da sich allerdings die Vollstreckung bis in das Jahr 2021 hinzieht, wird ab dem 1.1.21 wieder ein Umsatzsteuersatz von 19 Prozent gelten. R. muss daher wie folgt abrechnen:

    0,3-Verfahrensgebühr aus 10.000 EUR, Nr. 3309 VV RVG

    167,40 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    35,61 EUR

    223,01 EUR

     

    3. Teilleistungen

    Teilleistungen und damit Teilfälligkeiten spielen eine Rolle bei eigenständigen gebührenrechtlichen Angelegenheiten i. S. v. § 15 Abs. 2 RVG. Insbesondere ist hierbei § 18 RVG bedeutsam, wenn der Gerichtsvollzieher mit unterschiedlichen Vollstreckungsmaßnahmen beauftragt wird.

     

    • Beispiel 3: Beauftragung

    Rechtsanwalt R. beauftragt im Mai 2020 wegen einer Forderung von 10.000 EUR den Gerichtsvollzieher (GV) mit der Pfändung von beweglichem Vermögen, mit der Abnahme der Vermögensauskunft (VA) und damit, Drittauskünfte einzuholen. Im Juni begibt sich der GV zum Schuldner S. zwecks Pfändung; da die Pfändung fruchtlos verläuft, lädt er den S. im Juni 2020 zur Abgabe der VA. Nachdem S. die VA im Juli 2020 abgegeben hat und sich herausstellt, dass bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers G. voraussichtlich nicht zu erwarten ist, holt der GV auftragsgemäß im August 2020 nach § 802l ZPO Drittauskünfte ein.

     

    Lösung

    Es liegen drei besondere gebührenrechtliche Angelegenheiten vor, nämlich

    a) Auftrag zur Pfändung von beweglichem Vermögen (vgl. § 802a Abs. 2 Nr. 4 ZPO; § 15 Abs. 2, § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG):

    Dieser Auftrag endet für R. mit der Tatsache, dass der GV keine pfändbare Habe vorfindet und dies dem R. durch Protokoll (§ 763 ZPO) im Juni 20 mitteilt. R. kann wie folgt abrechnen:

    0,3-Verfahrensgebühr aus 10.000 EUR, Nr. 3309 VV RVG

    167,40 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    35,61 EUR

    223,01 EUR

    b) Auftrag zur Abnahme der VA (vgl. § 802a Abs. 2 Nr. 2 ZPO; § 15 Abs. 2, § 18 Abs. 1 Nr. 16 RVG):

     

    Dieser Auftrag endet für R. mit der Abgabe der VA und der Auswertung des übersandten Vermögensverzeichnisses im Juli 2020. R. kann wie folgt abrechnen:

    0,3-Verfahrensgebühr aus 2.000 EUR, Nr. 3309 VV RVG, § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG

    45,00 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    9,00 EUR

    16 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    8,64 EUR

    62,64 EUR

    c) Einholung von Drittauskünften (vgl. § 802a Abs. 2 Nr. 3 ZPO; § 15 Abs. 2, § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG; vgl. BGH, RVGprof. 19, 61; VE 19, 26):

    Dieser Auftrag endet für R. mit der Übermittlung der eingeholten Drittauskünfte durch den GV und der Auswertung des übersandten Vermögensverzeichnisses im August 2020. R. kann wie folgt abrechnen:

    0,3-Verfahrensgebühr aus 10.000 EUR, Nr. 3309 VV RVG

    167,40 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    16 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    29,98 EUR

    217,38 EUR

     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2020 | Seite 157 | ID 46725341