· Fachbeitrag · Verjährung
Wenn der Gerichtsvollzieher die Zinsen streicht ...
von Wolf Schulenburg, geprüfter Rechts- und Notarfachwirt, Berlin
| Insbesondere Gläubiger älterer Vollstreckungstitel sehen sich oft mit folgendem Problem konfrontiert: Der Gerichtsvollzieher weigert sich, die vollständige Zinsforderung zu vollstrecken, weil er meint, ein Teil der Zinsen sei bereits verjährt. Der Gläubiger muss das aber keinesfalls hinnehmen, sondern kann sich dagegen zur Wehr setzen. |
1. Verjährung titulierter Zinsforderungen
Nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB (§ 218 Abs. 1 BGB a. F.) unterliegen rechtskräftig festgestellte Ansprüche der 30-jährigen Verjährungsfrist. Dasselbe gilt für Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder Urkunden (§ 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB).
2. Verjährung nach drei Jahren
Dieser Grundsatz wird allerdings durch § 197 Abs. 2 BGB (§ 218 Abs. 2 BGB a. F.) dahingehend eingeschränkt, dass die künftig fällig werdenden Zinsen der Regelverjährung (§ 195 BGB) von drei Jahren unterfallen.
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