· Fachbeitrag · Sozialversicherungspflicht
BSG hält Mitglied eines Stiftungsvorstands für sozialversicherungspflichtig
| Ein Vorstandsmitglied eines dreiköpfigen Vorstands einer gemeinnützigen Stiftung bürgerlichen Rechts ist in den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig beschäftigt, wenn er nicht nach eigenem Gutdünken handeln kann. Das hat das BSG entschieden. SB stellt Ihnen die für die Praxis wichtige Entscheidung vor. |
Streit um Status eines Vorstandsmitglieds einer Stiftung
Die Klägerin ist eine gemeinnützige Stiftung bürgerlichen Rechts. Ihr Zweck ist die Förderung wissenschaftlicher und sozialer Projekte. Einziges Organ ist der dreiköpfige Vorstand, der die Stiftung durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder nach außen vertritt. Vorstandsbeschlüsse erfordern grundsätzlich die einfache Stimmenmehrheit.
Der Streit vor dem BSG drehte sich um die Frage, ob einer der drei Vorstandsmitglieder sozialversicherungspflichtig ist. Seine Aufgaben umfassten u. a. die Projektförderung sowie die Investition des Stiftungskapitals. Dazu traf er sich dreimal wöchentlich mit den anderen Vorstandsmitgliedern. Laut Satzung übten die Vorstandsmitglieder ihr Amt ehrenamtlich aus. Sie hatten Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen einschließlich einer Vergütung ihres Zeitaufwands. Auf der Basis eines Stundensatzes von 75 Euro erhielt das Vorstandsmitglied jährlich zwischen 20.000 Euro und 60.000 Euro.
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