· Fachbeitrag · Cum-Ex-Geschäfte
Erstes BGH-Urteil zu „Cum-Ex“-Aktiengeschäften
von RA Philipp Külz, FA StR, Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA), und RAin Christina Odenthal-Middelhoff, LL.M., Zertifizierte Beraterin für Steuerstrafrecht (DAA), Ebner Stolz, Köln
| In einer mit Spannung erwarteten Entscheidung hat der 1. Strafsenat des BGH erstmals ein Urteil zu Cum-Ex-Aktiengeschäften gefällt. Das Gericht musste über die Revisionen aller Verfahrensbeteiligten entscheiden und kommt zu wenig überraschenden Ergebnissen. Die Bundesrichter bestätigten die deutschlandweit ersten Cum-Ex-Verurteilungen des LG Bonn. |
Sachverhalt
In dem Verfahren vor dem Bonner LG (18.3.20, 62 KLs ‒ 213 Js 41/19 ‒ 1/19, PStR 20, 221 ff.) waren Bewährungsstrafen gegen die an den Geschäften beteiligten Börsenmakler S und D wegen Steuerhinterziehung bzw. Beihilfe zur Steuerhinterziehung in mehreren Fällen verhängt worden. Daneben hatte das LG Bonn gegen S die Einziehung i. H. v. 14 Mio. EUR angeordnet und bei der Nebenbeteiligten, dem Bankhaus W, Taterträge i. H. v. ca. 176 Mio. EUR eingezogen. Gegenstand des Verfahrens waren Cum-Ex-Geschäfte mit Leerverkäufen in den Jahren 2007 bis 2011. Gegen das Urteil legten alle Beteiligten Revision ein. Während D sich mit dem Rechtsmittel insgesamt gegen seine Verurteilung wehrte, griffen S sowie das Bankhaus jeweils die gegen sie gerichtete Einziehung von Taterträgen an. Die Staatsanwaltschaft hingegen hielt die Entscheidung in Bezug auf die Einziehung für rechtsfehlerhaft, weil gegen den S und die Einziehungsbeteiligte eine gesamtschuldnerische Haftung angeordnet worden war.
Entscheidungsgründe
Der BGH hat sämtliche Revisionen als unbegründet zurückgewiesen und die Auffassung der Vorinstanz bestätigt (BGH 28.7.21, 1 StR 519/20, Abruf-Nr. 223820). Lediglich den Angeklagten D betreffend wurde der Schuldspruch auf eine einheitliche Beihilfe geändert. Er habe nicht ausschließbar mit nur einer Unterstützungshandlung mehrere Haupttaten gefördert.
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