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  • · Fachbeitrag · Räumungsvollstreckung

    Drohende Vernichtung des Räumungsguts: keine einstweilige Anordnung

    | Das BVerfG hat jetzt entschieden: Zur Wahrung der Rechte des Räumungsschuldners am eingelagerten Räumungsgut bei beschränkter Räumung ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das BVerfG nicht erforderlich. Der Ablauf der Aufbewahrungsfrist für den Gläubiger bei beschränkter Räumung führt nicht direkt zum Untergang des Herausgabeanspruchs des Schuldners. Diesen kann er weiterhin rechtzeitig vor den Fachgerichten geltend machen (18.6.21, 2 BvR 1077/21, Abruf-Nr. 223843 ). |

     

    Das BVerfG betont: Nach § 885a Abs. 4 S. 1, 4 ZPO kann der Gläubiger die im Räumungsobjekt befindlichen Sachen lediglich verwerten bzw. vernichten, wenn der Schuldner die Sachen nicht binnen einer Frist von einem Monat nach Einweisung des Gläubigers in den Besitz abfordert. Im betreffenden Fall hatte der Schuldner aber seinen gesamten Besitz vom Gläubiger abgefordert. Folge: Das Recht des Gläubigers, die Sachen zu verwerten oder zu vernichten, richtet sich somit nach den allgemeinen Vorschriften.

     

    MERKE | Das in § 885a Abs. 4 ZPO normierte Recht des Gläubigers, die Sachen zu verwerten bzw. zu vernichten, greift damit nicht mehr. Der Gläubiger muss jetzt den Schuldner in Annahmeverzug versetzen. Er muss also dem Schuldner nach § 295 S. 1 BGB hierzu ein wörtliches Angebot zur Abholung der Sachen machen. Insoweit folgt aus § 885a Abs. 4 S. 1 ZPO, dass der Räumungsgläubiger den Räumungsschuldner nicht vor Ablauf der Wartefrist von einem Monat durch ein Angebot nach § 295 S. 1 BGB in Annahmeverzug setzen kann.

     

    Die Entscheidung zwingt nach Räumung und Besitzeinweisung des Gläubigers zu folgender Unterscheidung:

     

    • Bewegliche Sachen werden nicht binnen Monatsfrist durch Schuldner abgefordert: Der Gläubiger ist ohne Weiteres berechtigt, die Verwertung bzw. Vernichtung von nicht verwertbaren Sachen durchzuführen. § 885a Abs. 4 S. 2 ZPO regelt dabei, nach welchen Vorschriften die Verwertung der beweglichen Sachen zu erfolgen hat. Die Regelung bestimmt, dass die Verwertung durch den Gläubiger in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Hinterlegung, Versteigerung und den Verkauf gemäß den §§ 372 ff. BGB zu erfolgen hat. Da es sich bei den in der Wohnung zurückgelassenen Gegenständen häufig um nicht hinterlegungsfähige Sachen handeln dürfte, wird vorrangig eine öffentliche Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher oder eine sonst dazu befugte Person nach § 383 BGB in Betracht kommen. § 885a S. 3 ZPO sieht vor, dass abweichend von § 384 BGB keine Androhung der Versteigerung stattfindet. Die Sachen, die nicht verwertet werden können, sollen vernichtet werden (§ 885a Abs. 4 S. 4 ZPO).

     

    • Schuldner fordert binnen Monatsfrist Sachen beim Gläubiger ab: In diesem Fall greift § 885a Abs. 4 ZPO nicht mehr. Der Gläubiger muss den Schuldner vielmehr zunächst in Annahmeverzug setzen, um die Sachen verwerten bzw. vernichten zu können. Hierzu muss er dem Schuldner nach § 295 S. 1 BGB ein wörtliches Angebot unterbreiten.
    Quelle: Ausgabe 11 / 2021 | Seite 186 | ID 47692537