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§ 885a ZPO umfasst nicht Müllentsorgung
| Bei beschränkt erteilten Räumungsaufträgen nach § 885a ZPO ergibt sich immer wieder das Problem, dass sich nach Besitzeinweisung des Gläubigers durch den Gerichtsvollzieher in der Wohnung noch Müll und Gerümpel befindet. Kann dann der Gerichtsvollzieher erneut beauftragt werden, diese Sachen wegzuschaffen? Nein, sagt das AG Dortmund (20.5.22, 244 M 410/22, Abruf-Nr. 232137 ). Denn erteilt der Gläubiger in seinem Vollstreckungsantrag lediglich die beschränkte Zwangsräumung nach § 885a ZPO, ist der Titel nach Durchführung verbraucht. Der Gläubiger kann dann nicht vom Gerichtsvollzieher verlangen, dass er nachträglich die beweglichen Sachen wegschafft und verwahrt (MüKo, ZPO, 6. Aufl., ZPO § 885a, Rn. 8 bis 11). |
Der Entscheidung ist zuzustimmen. Mit der Besitzeinweisung nach § 885a ZPO ist die Vollstreckung beendet und der Titel ist damit verbraucht.
Beachten Sie | Hinsichtlich der sich noch in der Wohnung befindlichen Gegenstände richtet sich die weitere Vorgehensweise nach § 885a Abs. 3 bis 5 ZPO. Der Gläubiger muss dabei die folgenden Vorgaben des BVerfG beachten (VE 21, 186):
- Fordert der Schuldner die beweglichen Sachen nicht binnen Monatsfrist ab, ist der Gläubiger berechtigt, die Verwertung bzw. Vernichtung (Müll, Gerümpel) von nicht verwertbaren Sachen durchzuführen. § 885a Abs. 4 S. 2 ZPO bestimmt hierzu, dass die Verwertung durch den Gläubiger in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Hinterlegung, Versteigerung und den Verkauf gemäß den §§ 372 ff. BGB erfolgen muss. Da es sich bei den in der Wohnung zurückgelassenen Gegenständen häufig um nicht hinterlegungsfähige Sachen handeln dürfte, wird vorrangig eine öffentliche Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher oder eine sonst dazu befugte Person nach § 383 BGB in Betracht kommen.
- § 885a S. 3 ZPO sieht vor, dass abweichend von § 384 BGB keine Androhung der Versteigerung stattfindet. Die Sachen, die nicht verwertet werden können, sollen vernichtet werden (§ 885a Abs. 4 S. 4 ZPO).
- Fordert der Schuldner binnen Monatsfrist die Sachen beim Gläubiger ab, gilt § 885a Abs. 4 ZPO nicht mehr. Der Gläubiger muss den Schuldner zunächst in Annahmeverzug setzen, um die Sachen verwerten bzw. vernichten zu können.
- Hierzu muss er dem Schuldner nach § 295 S. 1 BGB ein wörtliches Angebot unterbreiten.
Der Gläubiger muss also vor Erteilung des Auftrags entscheiden, ob er den Vollstreckungsauftrag beschränken möchte. Nach Durchführung der Vollstreckung nach § 885a ZPO ist ein Umschwenken hinsichtlich der beweglichen Sachen auf § 885 Abs. 2 bis 5 ZPO nicht mehr möglich.