08.03.2022 · Fachbeitrag · Wiedereinsetzung
Rechtsmittel- und behelfe müssen Sie kennen
| Wird die Frist zum Einlegen eines Rechtsmittels versäumt, weil der Prozessbevollmächtigte einen unstatthaften Rechtsbehelf – z. B. die Anhörungsrüge – eingelegt hat, liegt hierin regelmäßig ein der Partei zuzurechnendes (§ 85 Abs. 2 ZPO) Verschulden, das einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegensteht. Denn von einem Rechtsanwalt wird erwartet, dass er das Rechtsmittelsystem der jeweiligen Verfahrensart kennt. Diesen Grundsatz bestätigt nun der BGH. |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses VE Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig