· Fachbeitrag · Parteifähigkeit des Gläubigers
Das gilt im Klauselerteilungsverfahren
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Die Frage der Parteifähigkeit einer Gläubigerin im Klauselverfahren ist von zentraler Bedeutung für die Zwangsvollstreckung. In einem aktuellen Fall musste der BGH prüfen, ob eine KG trotz potenzieller liquidationsloser Vollbeendigung als Gläubigerin auftreten kann. |
Sachverhalt
Die Gläubigerin G. war als GmbH & Co. KG, bestehend aus der Dr. E. M. GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin sowie den Kommanditisten Dr. E. M. und V. W. im Handelsregister eingetragen. Der Kommanditist Dr. E. M. ist verstorben. Die Parteien stritten darüber, ob infolge verschiedener Gesellschaftsbeschlüsse und eines geschlossenen Gesellschaftsvertrags mit dem Tod von Dr. E. M. auch die Dr. E. M. GmbH als Gesellschafterin ausgeschieden, deshalb V. W. als einzige Gesellschafterin verblieben und damit eine liquidationslose Vollbeendigung der Gläubigerin eingetreten ist.
Auf Antrag der G. erteilte der Notar eine mit einer einfachen Vollstreckungsklausel versehene vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde zugunsten der KG als Gläubigerin. Diese bezieht sich auf eine selbstschuldnerische Bürgschaft über 3.000.000 EUR sowie eine Darlehensforderung in US-Dollar. Hieraus betreibt G. die Zwangsvollstreckung gegen Schuldner S. Dieser wendet sich gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel für die notarielle Urkunde. S. argumentiert, dass die G. nicht mehr existiere, da aufgrund gesellschaftsrechtlicher Vorgänge eine liquidationslose Vollbeendigung eingetreten sei. Das AG erklärte die Zwangsvollstreckung für unzulässig, da die Existenz der G. nicht hinreichend nachgewiesen sei. Das LG hob diese Entscheidung auf und wies die Klauselerinnerung des S. zurück. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Schuldners. Der BGH sah die Handelsregistereintragung als hinreichenden Nachweis der Existenz an und wies daher die Rechtsbeschwerde zurück.
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