· Fachbeitrag · Strafprozess
Einzug der digitalen Beweisführung
von RiAG Frank Buckow, Berlin
| Die Ermittlungsbehörden und Strafgerichte sehen sich einer steigenden Menge von digitalen Beweismitteln gegenüber, für die der Gesetzgeber z. T. Erhebungs- und Verwendungsinstrumente geschaffen hat, deren Bewältigung und Bewertung Staatsanwaltschaften, Gerichte und Berater vor neue rechtliche und tatsächliche Herausforderungen stellen. Dabei werden die Bedeutung der IT-Forensik und im Ermittlungsverfahren die Verwendung „intelligenter Agenten“ sowie künstlicher Intelligenz zunehmen. |
1. Problem der Verwendung digitaler Daten im Strafverfahren
Digitale Beweismittel weisen folgende Problematiken auf (Rückert in: Hoven/Kudlich, Digitalisierung und Strafverfahren, 2020, 9 ff.): Flüchtigkeit der Daten (unterschiedliche Zustände abhängig vom Gerät und System), Ubiquität, zunehmende Menge an Daten (oft im Terrabytebereich, wobei 1 TB ca. 6,5 Mio. Dokumentenseiten entspricht), Intensität und Qualität, (Auswertungsmöglichkeiten), Lokalisierung der Daten (Ausland), Verschlüsselung, Anonymität und Pseudonymität, Auswertung erfordert Fachwissen, Glaube an die Technik.
2. Datenquellen
Zunehmend werden Software und künstliche Intelligenz (KI) verwendet, um einen Anfangsverdacht zu begründen (sog. „intelligente Agenten“, Gleß/Weigend, ZStW 14, 561). KI wird etwa bei der Überprüfung auf Hasskriminalität von den Landesmedienanstalten eingesetzt (KI ‒ Tool KIVI: www.iww.de/s6489). Im Steuerrecht haben die Finanzbehörden gem. § 88 AO Risikomanagementprogramme, die es ermöglichen, Umsätze automatisch zu bewerten. Dadurch kann ein Anfangsverdacht automatisiert begründet werden, bevor der Selbstbelastungsschutz des § 393 AO eingreift (Salditt in: Fischer/Hoven, Verdacht, 2016, 199).
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