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  • · Fachbeitrag · Gerichtsvollziehervollstreckung

    Gerichtsvollzieher darf keinen überhöhten Kostenvorschuss fordern

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Immer wieder kommt es vor, dass Gerichtsvollzieher ‒ scheinbar ‒ überhöhte Kostenvorschüsse beim Gläubiger anfordern. Doch nicht immer ist es so, auch wenn es auf den ersten Blick danach aussieht. Dies zeigt ein aktueller Fall des AG Riedlingen. |

     

    Sachverhalt

    Der Gläubigervertreter hatte auftragsgemäß folgende Anträge gestellt:

     

    • Schritt 1: Eintragungen in Modul G
    G

    Abnahme der Vermögensauskunft

    (bitte Hinweise in der Anlage 2 des Formulars beachten)

    G 1

    ☒ nach den §§ 802c, 802f ZPO (ohne vorherigen Pfändungsversuch)