· Fachbeitrag · Gerichtsvollziehervollstreckung
Gerichtsvollzieher darf keinen überhöhten Kostenvorschuss fordern
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Immer wieder kommt es vor, dass Gerichtsvollzieher ‒ scheinbar ‒ überhöhte Kostenvorschüsse beim Gläubiger anfordern. Doch nicht immer ist es so, auch wenn es auf den ersten Blick danach aussieht. Dies zeigt ein aktueller Fall des AG Riedlingen. |
Sachverhalt
Der Gläubigervertreter hatte auftragsgemäß folgende Anträge gestellt:
| |
G | Abnahme der Vermögensauskunft (bitte Hinweise in der Anlage 2 des Formulars beachten) |
G 1 | ☒ nach den §§ 802c, 802f ZPO (ohne vorherigen Pfändungsversuch) |
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