· Nachricht · Gerichtsvollzieher
Nochmals: überhöhter Kostenvorschuss des Gerichtsvollziehers
| In VE 23, 6 , haben wir darüber berichtet, dass Gerichtsvollzieher (GV) in der Praxis oft zu hohe Kostenvorschüsse von Gläubigern anfordern. Das AG Haldensleben hat nun (20.3.23, 6 M 1934/22, Abruf-Nr. 235029 ) dem Gläubiger insoweit im Rahmen seiner Erinnerung teilweise Recht gegeben. |
Der GV hatte beim Gläubiger für das Verfahren der Abnahme der Vermögensversicherung nach §§ 802c, 802f ZPO einen Kostenvorschuss von 100 EUR gefordert. Das AG setzte diesen auf 70 EUR fest.
Nach § 4 Abs. 1 GVKostG ist der Auftraggeber verpflichtet, einen Kostenvorschuss zu zahlen, der die voraussichtlichen Kosten deckt. Der GV kann es von einem Vorschuss abhängig machen, den Auftrag durchzuführen. Maßgeblich für dessen Höhe ist die Einschätzung des GV, dem dabei ein weiter Ermessensspielraum zusteht (BeckOKKostR/Herrfurth, 40. Ed. 1.1.2023, GVKostG § 4 Rn. 6). Es sind aber nur die Kosten vorschusspflichtig, die dem Kostenschuldner auch tatsächlich auferlegt werden können. Entscheidend ist der erteilte Auftrag. Für die Abnahme der Vermögensauskunft fallen i. d. R. folgende Kosten an:
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