· Fachbeitrag · Sozialversicherungspflicht
Lehrtätigkeit als abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit ‒ BSG präzisiert Regeln
| Dozenten und Lehrkräfte gehören zum Kreis von Auftragnehmern in Stiftungen und gemeinnützigen Organisationen, die am häufigsten „auf Honorarbasis“ beschäftigt werden. Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ist in der Praxis oft schwierig. Das BSG hat nun in einem neueren Urteil seine Auffassung zu Lehrtätigkeiten präzisiert. SB macht Sie mit den Einzelheiten vertraut und gibt Handlungsempfehlungen für die Praxis. |
Dozenten und Lehrkräfte in der Sozialversicherung
Generell gilt, dass bei Lehrern, die an einer allgemeinbildenden Schule (Grundschule, Mittelschule, Realschule, Gymnasium, Fachoberschule, Berufsoberschule oder Berufsschule) unterrichten, von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen ist. Sie sind in den Lehrplan eingebunden. Wenn diese Lehrer keine Beamten sind, ist von einer abhängigen Beschäftigung und nicht von einer selbstständigen Tätigkeit auszugehen.
Anders verhält es sich bei Dozenten, die bspw. nebenberuflich für eine gGmbH, Stiftung oder gemeinnützige Körperschaft Kurse erteilen. Hier ist von einer selbstständigen Tätigkeit auszugehen, wenn sie ausschließlich als Dozenten dort tätig sind. Anders verhält es sich allerdings, wenn sie zusätzlich in die Organisation der Körperschaft eingebunden sind. Dann ist von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen. Diese Grundsätze hat das BSG aktuell im Fall einer Lehrerin einer Musikschule präzisiert.
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