· Fachbeitrag · Auslagen
Terminsvertreter sollte vom Mandanten selbst oder im Namen des Mandanten beauftragt werden
von RA Martin W. Huff, Huff & Speisebecher RA GmbH, Singen/Hohentwiel
| Beauftragt ein hauptbevollmächtigter Anwalt im eigenen Namen einen Terminsvertreter, war es bisher umstritten, ob diese Kosten erstattungsfähig sind oder nicht. Der BGH gesteht jetzt dem Mandanten tatsächlich nur dann die Kosten für einen Terminsvertreter gemäß Nr. 3401 VV RVG zu, wenn dieser den Terminsvertreter selbst beauftragt hat oder wenn der Rechtsanwalt dies im Namen des Mandanten getan hat. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Ein weit vom Gerichtsort in Berlin entfernt lebender Mandant beauftragte für eine Klage gegen den in Berlin ansässigen Beklagten einen Rechtsanwalt an seinem Wohnort. Als Terminvertreter beauftragte er eine Berliner Rechtsanwältin, die ihm in einer an ihn als Hauptbevollmächtigten adressierten Rechnung eine 0,65-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3401 VV RVG in Rechnung stellte. Im Rahmen der Kostenerstattung lehnten das LG Berlin und das KG die Kostenerstattung ab, weil die Kosten des Terminsvertreter nur erstattungsfähig seien, wenn dieser von der Partei selbst beauftragt worden sei. Auch eine Erstattung aus dem Gesichtspunkt der Vorbem. 7 Abs. 1 S. 2 VV RVG käme nicht in Betracht, weil darunter nicht Terminsvertreter zu verstehen seien. Im Ergebnis würde dies dazu führen, dass der den Terminsvertreter beauftragende Rechtsanwalt die Kosten für den Terminsvertreter selbst zahlen muss und diese Kosten nicht erstattet bekommt, da es keine entsprechende Absprache mit dem Mandanten gebe.
Dieser Auffassung hat sich der BGH angeschlossen (9.5.23, VIII ZB 53/21, Abruf-Nr. 236263). Der Hauptbevollmächtigte hätte glaubhaft machen müssen, dass er den Terminsvertreter im Namen seines Mandanten beauftragt hat. Dieses hat er in dem Verfahren so nicht dargestellt. Auch die Rechnung, die von dem Terminsvertreter an den Hauptbevollmächtigten adressiert worden war, war nicht korrigiert worden.
Relevanz für die Praxis
Der BGH verweigert die Kostenerstattung, wenn der Hauptbevollmächtigte im eigenen Namen den Auftrag zur Terminsvertretung erteilt hat. Die Kosten des Terminsvertreter, der durch den Hauptbevollmächtigten im eigenen Namen beauftragt wurde, können auch nicht als Auslagen des Hauptbevollmächtigten i. S. d. Vorbem. 7 Abs. 1 S. 2 VV RVG i. V. m. §§ 675,670 BGB erstattet werden. Im Hinblick auf den letzten Punkt entscheidet sich der BGH für die überwiegend in der Rechtsprechung vertretene Auffassung, wobei die Literatur bisher zumindest eine Erstattung nach den Grundsätzen der Geschäftsführung als möglich angesehen hat.
Im Interesse eines zügigen Ausgleichs der Verfahrenskosten ist es zwar ausreichend, dass die Beauftragung durch die Mandanten überwiegend wahrscheinlich ist. Aber eine Rechnung des Terminsvertreters an den Hauptbevollmächtigten reicht hierfür gerade nicht aus. Vielmehr muss klar sein, dass dies auch im Auftrag der Partei/Mandant erfolgt ist. Denn in der Praxis kann es durchaus vorkommen, dass der Hauptbevollmächtigte im eigenen Namen einen Terminsvertreter beauftragt und dass hier im Innenverhältnis zwischen den beiden Anwälten abgerechnet wird. Die zusätzliche 0,65-Gebühr gemäß Nr. 3401 VV RVG kann er aber nur verlangen, wenn dies ausdrücklich im Namen des Mandanten erforderlich ist und die übrigen Voraussetzungen (also eine niedrigere Terminsvertretergebühr als die Reisekosten des Rechtsanwalts zum Verhandlungsort) eingehalten sind.
Der BGH schließt sich auch ausdrücklich der Auffassung an, dass es sich um keine sonstigen Aufwendungen des Hauptbevollmächtigten handelt, die er über die Vorbem. 7 Abs. 1 S. 2 VV RVG geltend machen könnte. Denn unter Aufwendungen i. S. v. § 640 BGB sind nur freiwillige Vermögensopfer im Interesse eines anderen zu verstehen, die der Beauftragte zur Erreichung des Auftrags- oder Geschäftsbesorgungszwecks erbringt. Dies sind nicht die Kosten für einen Terminsvertreter, der für den Hauptbevollmächtigten oder den Mandanten den Termin wahrnimmt.
Beachten Sie | Auch in einem weiteren Beschluss hat der „Dieselsenat“ des BGH im ausdrücklichen Anschluss an den Beschluss vom 9.5.23 klargestellt (22.5.23, VIa ZB 22/22): Wenn der Hauptbevollmächtigte auf eigene Kosten einen Terminsvertreter beauftragt (um nicht von Düsseldorf nach München fahren zu müssen), besteht kein Anspruch auf die Erstattung dieser Kosten. Die klagende Partei hätte selbst einen Terminsvertreter beauftragen können, was dort aber ausdrücklich nicht geschehen war.
PRAXISTIPP | Möchten Sie einen Terminsvertreter mit der Aussicht auf Kostenerstattung beauftragen, müssen Sie darauf achten, dass die Beauftragung des Terminsvertreter immer im Namen Ihres Mandanten geschieht. Es ist daher sinnvoll, dass bereits der Auftrag im Namen des Mandanten erteilt wird und dass die Rechnung in diesen Fällen auch an den Mandanten adressiert wird. Nur so können die Kosten des Terminsvertreters im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden.
Sollte die Rechnung falsch adressiert sein, sollten Sie diese unbedingt korrigieren lassen. Ansonsten besteht das Risiko, dass Sie als Hauptbevollmächtigter auf den Kosten des Terminsvertreter „sitzen bleiben“, wenn Sie keine entsprechende Absprache mit Ihrem Mandanten getroffen haben.
Beachten Sie außerdem, dass die Auftragserteilung neben den vergütungsrechtlichen Auswirkungen immer auch haftungsrechtliche Folgen haben kann. In der hier vorliegenden Fallkonstellation könnte es z. B. schwierig werden, die Kosten des Terminsvertreters dem Mandanten in Rechnung zu stellen. Denn sie wären ja, wenn der Rechtsanwalt richtig vorgegangen wäre, von der Gegenseite erstattet worden. Daher haftet hierfür allein der Rechtsanwalt. |