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  • · Nachricht · Vermögensauskunft

    Mehrere Titel, mehrere Verfahren: keine notwendigen Kosten

    | Gläubiger G., vertreten durch Rechtsanwalt R., beauftragt Gerichtsvollzieher X., die Mobiliarvollstreckung durchzuführen und die Vermögens-auskunft abzunehmen. Titel ist ein Versäumnisurteil. Aufgrund des später erlassenen Kostenfestsetzungsbeschlusses beauftragt G. erneut den Gerichtsvollzieher mit den o. g. Maßnahmen. Im Rahmen der Kostenfestsetzung nach § 788 ZPO bemängelt das Vollstreckungsgericht, dass die Kosten für den Auftrag aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss keine notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung darstellen. Zu Recht? |

     

    Antwort: Es ist zwingend zu unterschieden zwischen der Entstehung der Kosten und deren Erstattungsfähigkeit:

     

    • Sowohl für den Vollstreckungsauftrag aus dem Versäumnisurteil als auch für denjenigen aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss sind dem Rechtsanwalt jeweils eine 0,3-Verfahrensgebühr für den Mobiliarvollstreckungs- auftrag als auch für das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft entstanden (§ 18 Abs. 1 Nr. 1, 16 i. V. m. Nr. 3309 VV RVG).