· Fachbeitrag · Gesellschaft bürgerlichen Rechts
GbR: Zugriff des Privatgläubigers eines Gesellschafters nach dem MoPeG
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| In VE 23, 176 haben wir über die am 1.1.24 in Kraft tretenden Änderungen bei der Vollstreckung gegen eine GbR berichtet. Der folgende Beitrag schließt hieran an und klärt über die veränderten Zugriffsmöglichkeiten des Gläubigers gegenüber einem Gesellschafter auf. |
1. Neu: § 859 Abs. 1 ZPO fällt weg
Nach derzeitigem Recht ist der Anteil eines Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen einer nach § 705 BGB eingegangenen Gesellschaft der Pfändung unterworfen (§ 859 Abs. 1 S. 1 ZPO).
Beachten Sie | § 859 Abs. 1 ZPO fällt zum Stichtag 1.1.24 weg. Künftig ergibt sich die Pfändbarkeit eines Gesellschaftsanteils als Gesamtheit der pfändbaren Gesellschaftsrechte daraus, dass die Gesellschafteranteile einer GbR nach §§ 711, 711a BGB n. F. übertragbar und damit pfändbar sind (§§ 851, 857 ZPO), insbesondere das Recht auf das Liquidationsguthaben (§ 711a S. 2 BGB n. F.) und den Gewinnanspruch (§ 709 Abs. 3, § 718 BGB n. F.).
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