01.12.2005 | Verjährungsunterbrechung
Anordnung der Vernehmung
Die Anordnung der ersten Vernehmung eines Betroffenen nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG bedarf keiner besonderen Form (OLG Hamm 11.8.05, 2 Ss OWi 312/05, Abruf-Nr. 053130). |
Entscheidungsgründe/Praxishinweis
Die Anordnung der ersten Vernehmung eines Betroffenen nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG bedarf keiner besonderen Form (KK-Weller OWiG, 2. Aufl. § 33 Rn. 26 m.w.N.). Erfolgt die Anordnung schriftlich, ist grundsätzlich nach § 33 Abs. 2 OWiG die Unterzeichnung erforderlich, wofür ein vom Sachbearbeiter angebrachtes Handzeichen genügt (OLG Köln VRS 84, 104; OLG Hamm 9.12.04, 4 Ss OWi 651/04, Abruf-Nr. 053175). Dieses war im vom OLG Hamm entschiedenen Fall vorhanden.
Für die Frage der Verjährungsunterbrechung war es – so das OLG Hamm – unschädlich, dass das Handzeichen nicht lesbar war. Nach allg. Meinung in der OLG-Rspr. ist nämlich selbst das Fehlen des Handzeichens (oder der Unterschrift) unschädlich, sofern sich der geäußerte behördliche Wille der Unterbrechungshandlung auf andere Weise mit Gewissheit feststellen lässt (OLG Hamm, a.a.O.; KK-Weller a.a.O. Rn. 11; Göhler, a.a.O., § 33 Rn. 45; vgl. hierzu auch BayObLG VRS 62, 58; BayObLG DAR 04, 401). Dann kann aber für ein (nur) unleserliches Handzeichen nichts anderes gelten.
Die Fragen der Verjährung sind von Amts wegen zu prüfen. Der Verteidiger sollte aber diese Fragen ggf. dennoch problematisieren, damit sie nicht „übersehen“ werden.
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