01.09.2005 | Verjährungsunterbrechung
Übersendung eines Anhörungsbogens
Die Übersendung eines Anhörungsbogens ist zur Verjährungsunterbrechung ausreichend, wenn daraus für den Adressaten unmissverständlich hervorgeht, dass die Ermittlungen gegen ihn als Betroffenen geführt werden und der Bogen nicht nur der Ermittlung des noch nicht bekannten Fahrers dient (OLG Hamm 12.5.05, 2 Ss OWi 322/05, Abruf-Nr. 051795). |
Praxishinweis
Nur wenn der Mandant im Anhörungsbogen bereits als Fahrer des Kfz zum Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes in Anspruch genommen wird, wird gem. § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG die Verjährung unterbrochen. Dient der Anhörungsbogen hingegen noch der Ermittlung des noch unbekannten Fahrers, tritt Verjährungsunterbrechung gegenüber dem Mandanten nicht ein, auch wenn dieser später als Fahrer ermittelt werden sollte (zu allem auch OLG Hamm DAR 00, 83 = VRS 98, 209; DAR 00, 81 = NZV 00, 179, jeweils m.w.N.).
Quelle: Ausgabe 09 / 2005 | Seite 161 | ID 91013