· Fachbeitrag · Abstandsverstoß
Dauer der Abstandsunterschreitung
Kann eine Abstandsunterschreitung lediglich auf einer Strecke von nur 110 bis 120 m festgestellt werden, so reicht dies nicht aus, einen vorwerfbaren Abstandsverstoß feststellen zu können (AG Lüdinghausen 28.1.13, 19 OWi-89 Js 1772/12-216/12, Abruf-Nr. 131082). |
Praxishinweis
Ein bußgeldbewehrter Verstoß gegen § 4 StVO erfordert u.a., dass der erforderliche Sicherheitsabstand nicht nur ganz vorübergehend unterschritten worden ist (OLG Hamm NZV 94, 70). Bei höheren Geschwindigkeiten ist insoweit eine Strecke von 250 bis 300 m erforderlich (OLG Celle VRS 55, 448; OLG Düsseldorf NZV 93, 242; DAR 02, 464; OLG Köln DAR 83, 364; OLG Zweibrücken VRS 85, 217). Das OLG Hamm hat auch schon eine Fahrstrecke von 150 m ausreichend sein lassen (OLG Hamm VA 12, 209). Auf der Grundlage waren dem AG hier die festgestellten nur 110 bis 120 m für einen vorwerfbaren Abstandsverstoß zu wenig. Im Übrigen müssen zur Länge der Fahrstrecke, auf der der Abstand unterschritten worden ist, Feststellungen im Urteil getroffen werden (OLG Koblenz zfs 07, 589). Anderenfalls ist das Urteil lückenhaft.