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  • · Fachbeitrag · Akteneinsicht

    Einsicht des Verteidigers in die Lebensakte

    Der Verteidiger hat einen Anspruch auf Einsicht in die Lebensakte. Für den Fall, dass eine sog. Lebensakte nicht existieren sollte, ist Auskunft zu erteilen über Reparaturen, Wartungen, vorgezogene Neueichungen oder vergleichbare, die Funktionsfähigkeit des Messgeräts berührende Ereignisse, die im betroffenen Eichzeitraum stattgefunden haben (AG Hagen 28.6.12, 97 OWi 5/12 (b), Abruf-Nr. 122440).

    Praxishinweis

    Wir haben über die mit der Akteneinsicht in Bedienungsanleitung und Lebensakte zusammenhängenden Fragen in VA 12, 50 berichtet. Die Entscheidung des AG Hagen ist insofern von Bedeutung, als sie nicht nur inzidenter das Bestehen bzw. Vorliegen von Lebensakten bejaht. Sie zeigt zugleich, wie zu verfahren ist, wenn diese nicht geführt werden. Dann sind dem Verteidiger die entsprechenden Auskünfte zu erteilen, die er benötigt, um die Ordnungsgemäßheit einer Messung beurteilen zu können. Das AG Hagen schlägt damit den m.E. richtigen Weg ein. Anders das AG Aurich. Das hat das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers auf die Akteneinsicht in den Räumen der Verwaltungsbehörde beschränkt. Begründung ist, dass es bei der Vielzahl von Bußgeldverfahren der Verwaltungsbehörde nicht zumutbar sei, Kopien der Bedienungsanleitung anzufertigen (6.7.12, 5 OWi 1647/12, Abruf-Nr. 122439). Dass das nicht zutreffend ist, ist in VA 12, 50 dargelegt. Dort finden Sie auch Hinweise, wie diesem Argument begegnet werden kann.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2012 | Seite 157 | ID 35005590