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  • · Nachricht · Akteneinsicht

    Rechtsprechung zur Einsicht in Messunterlagen

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg

    | Die (Akten-)Einsicht in Messunterlagen, Stichwort: Messserie u. a., spielt derzeit nach den beiden Entscheidungen des BVerfG in den Verfahren 2 BvR 1616/18 und 2 BvR 1167/20 in der Praxis nicht mehr eine so große Rolle. Ausgestanden sind die Dinge/Fragen aber noch nicht. Wir stellen daher weitere Entscheidungen zu dem Problemkreis vor. |

     

    Rechtsprechungsübersicht / Einsicht in Messunterlagen

    OLG Oldenburg

    9.11.23,

    2 Orbs 188/23, Abruf-Nr. 239589

    Die Nichtherausgabe der Messreihe des Tattags verletzt den Betroffenen eines Bußgeldverfahrens nicht in seinem Recht auf ein faires Verfahren.

    AG Beckum

    11.1.24,

    20 OWi 136/23 (b), Abruf-Nr. 239582

    Da es dem Betroffenen aufgrund des standardisierten Messverfahrens obliegt, konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Messung vorzutragen, sind ihm die Daten der gesamten Messserie auf einem von der Verteidigung zur Verfügung gestellten Speichermedium zur Verfügung zu stellen.

     AG Köln

    9.1.24,

    811 OWi 225/23 (b), Abruf-Nr. 239585

    • 1. Dem Verteidiger ist auf seinen Antrag die vollständige Messreihe zu einer Geschwindigkeitsmessung zur Verfügung zu stellen, da ohne die Herausgabe der entsprechenden Daten der Anspruch des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt würde.
    • 2. Die Herausgabe des (öffentlichen) Token kann hingegen nicht verlangt werden.

    AG Dortmund

    18.1.24,

    729 OWi 88/23 [b], Abruf-Nr. 239583

    Zwar wird nicht stets durch Einspruch oder Rechtskraft des Bußgeldbescheids eine nachträgliche Unzulässigkeit des Verfahrens nach § 62 OWiG eintreten. In Fällen jedoch, in denen der Antrag auf gerichtliche Entscheidung darauf abzielte, prozessuale Fragen zur Vorbereitung der Hauptsacheentscheidung (insbesondere der Akteneinsicht des Betroffenen) zu klären, wird der Antrag durch das Fortschreiten des Verfahrens in Form des Einspruchs gegen einen erlassenen Bußgeldbescheid unzulässig, da er prozessual überholt ist. Erst recht gilt dies bei eingetretener Rechtskraft.

     

     

     

    Die Beschlüsse des AG Beckum und des AG Köln sind m. E. zutreffend. Sie setzen konsequent die Rechtsprechung des BVerfG und ‒ der des AG Köln ‒ die des OLG Köln (OLG Köln 30.5.23, 1 RBs 288/22, Abruf-Nr. 237750) um. Das OLG Oldenburg liegt mit seiner Entscheidung auf der Linie der restriktiven Rechtsprechung der OLG in der Frage, die mit der Rechtsprechung des BVerfG kaum vereinbar ist. Beim AG Dortmund kann man Bedenken haben, ob die Entscheidung zutreffend ist. Allerdings: Man kennt den genauen Sachverhalt nicht. So sind Beschlussinhalt und Leitsatz des AG eine nicht überprüfbare Behauptung. Jedenfalls eröffnen solche Entscheidungen der AG den Verwaltungsbehörden die Möglichkeit, entsprechende Anträge mal einfach „ungestraft“ „liegen zu lassen“.