· Fachbeitrag · Entziehung der Fahrerlaubnis
Abkürzung der Sperrfrist
Die Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis kann gem. § 69a Abs. 7 StGB vorzeitig aufgehoben werden, wenn aufgrund erheblicher neuer Tatsachen zum Zeitpunkt der Entscheidung Grund zu der Annahme besteht, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist (LG Erfurt 25.5.11, 7 Qs 135/11, Abruf-Nr. 112403). |
Praxishinweis
Entscheidend für das LG war bei seiner Entscheidung, dass der Verurteilte eine Bescheinigung vorgelegt hatte, in der ihm die erfolgreiche Teilnahme in der Zeit vom 7.2. bis zum 2.3.11 an einer verkehrspsychologischen Intervention bei der DEKRA - bestehend aus drei Einzelgesprächen zu je 90 Minuten - bescheinigt worden war. Ziel jener Maßnahme sei es gewesen, die Voraussetzungen für ein verkehrsgerechtes Verhalten so zu verbessern, dass die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Trunkenheitsdeliktes vermindert werde. Ebenso wie das LG Erfurt hat vor kurzem das LG Berlin (DAR 10, 712) entschieden.