Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Fahreignungsregister

    Bedenken gegen die Übergangsregelung zum neuen Recht

    • 1. Die Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen Erreichens des maßgeblichen Punktestands richtet sich seit dem 1.5.14 unbeschadet des Tattag-Prinzips wohl nach neuem Recht.
    • 2. Es ist fraglich, ob das Erreichen bzw. Überschreiten der 18 Punkte-Schwelle vor dem 1.5.14 mit einer Verwarnung unter Strafvorbehalt wegen fahrlässiger Körperverletzung (5 Punkte im Verkehrszentralregister nach altem Recht) begründet werden kann, weil diese nach neuem Recht im Fahreignungsregister nicht mehr eingetragen wird, entsprechende Eintragungen am 1.5.14 gelöscht werden und das Übergangsrecht insoweit unklar erscheint.

    (VG Freiburg 20.6.14, 5 K 1143/14, Abruf-Nr. 143093)

     

    Praxishinweis

    Es mehren sich die Entscheidungen zum neuen - seit dem 1.5.14 - geltenden FAER (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg VA 14, 155). Hier hat das VG Freiburg Bedenken geäußert, ob das Erreichen bzw. Überschreiten der 18 Punkte-Schwelle nach altem Recht mit der Bewertung von 5 Punkten für eine Verwarnung unter Strafvorbehalt wegen fahrlässiger Körperverletzung begründet werden kann. Denn die Übergangsregelung in § 65 Abs. 3 Nr. 1 StVG ordnet die Löschung von Eintragungen ab dem 1.5.14 an, wenn diese nach dem neuen Recht nicht mehr zu speichern wären.

     

    Das Verhältnis dieser Löschungsregelung zum Tattag-Prinzip, welches besagt, dass spätere Tilgungen wegen Zeitablaufs, nicht mehr zu berücksichtigen sind, wenn einmal 18 Punkte nach altem Recht erreicht waren bzw. 8 Punkte nach neuem Recht erreicht werden, erscheint dem VG unklar und in den Übergangsregelungen in § 65 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG n.F. möglicherweise nicht bedacht. Im Unterschied zur Tilgung früherer Verkehrsverstöße erfolge eine Löschung nach § 65 Abs. 3 Nr. 1 StVG nicht wegen eines Zeitablaufs, sondern wegen der Wertung des Gesetzgebers, dass bestimmte früher eintragungspflichtige Verkehrsverstöße nicht mehr für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen erheblich sein sollen (vgl. Janker, in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVG, 23. Aufl. 2014, § 4, Rn. 10). Dies könnte nach Auffassung der VG dafür sprechen, eine solche Löschung gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 1 StVG n.F. abweichend vom Tattagprinzip zu berücksichtigen. Denn es leuchtet nicht ohne Weiteres ein, dass ein nicht mehr eintragungswürdiger Verkehrsverstoß letztlich den Ausschlag für eine Entziehung der Fahrerlaubnis geben können soll. Der Vertreter von Betroffenen sollte sich in vergleichbaren Fällen auf diese (vorläufige) Auffassung des VG berufen.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Zum FAER und den Übergangsregelungen siehe unseren Schwerpunktbeitrag in VA 14, 51 und VA 14, 69.
    Quelle: Ausgabe 12 / 2014 | Seite 208 | ID 43016965