· Fachbeitrag · Fahreignungsregister
Bedenken gegen die Übergangsregelung zum neuen Recht
(VG Freiburg 20.6.14, 5 K 1143/14, Abruf-Nr. 143093) |
Praxishinweis
Es mehren sich die Entscheidungen zum neuen - seit dem 1.5.14 - geltenden FAER (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg VA 14, 155). Hier hat das VG Freiburg Bedenken geäußert, ob das Erreichen bzw. Überschreiten der 18 Punkte-Schwelle nach altem Recht mit der Bewertung von 5 Punkten für eine Verwarnung unter Strafvorbehalt wegen fahrlässiger Körperverletzung begründet werden kann. Denn die Übergangsregelung in § 65 Abs. 3 Nr. 1 StVG ordnet die Löschung von Eintragungen ab dem 1.5.14 an, wenn diese nach dem neuen Recht nicht mehr zu speichern wären.
Das Verhältnis dieser Löschungsregelung zum Tattag-Prinzip, welches besagt, dass spätere Tilgungen wegen Zeitablaufs, nicht mehr zu berücksichtigen sind, wenn einmal 18 Punkte nach altem Recht erreicht waren bzw. 8 Punkte nach neuem Recht erreicht werden, erscheint dem VG unklar und in den Übergangsregelungen in § 65 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG n.F. möglicherweise nicht bedacht. Im Unterschied zur Tilgung früherer Verkehrsverstöße erfolge eine Löschung nach § 65 Abs. 3 Nr. 1 StVG nicht wegen eines Zeitablaufs, sondern wegen der Wertung des Gesetzgebers, dass bestimmte früher eintragungspflichtige Verkehrsverstöße nicht mehr für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen erheblich sein sollen (vgl. Janker, in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVG, 23. Aufl. 2014, § 4, Rn. 10). Dies könnte nach Auffassung der VG dafür sprechen, eine solche Löschung gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 1 StVG n.F. abweichend vom Tattagprinzip zu berücksichtigen. Denn es leuchtet nicht ohne Weiteres ein, dass ein nicht mehr eintragungswürdiger Verkehrsverstoß letztlich den Ausschlag für eine Entziehung der Fahrerlaubnis geben können soll. Der Vertreter von Betroffenen sollte sich in vergleichbaren Fällen auf diese (vorläufige) Auffassung des VG berufen.
Weiterführender Hinweis