· Fachbeitrag · Fahrtenbuchauflage
Wer ist Halter bei einem Leasing-Kfz?
Halter eines Leasingfahrzeugs ist bei üblicher Vertragsgestaltung, die sich vor allem durch die längere Laufzeit auszeichnet, regelmäßig der Leasingnehmer, nicht jedoch der Leasinggeber (OVG Nordrhein-Westfalen 12.6.14, 8 B 110/14, Abruf-Nr. 142001). |
Praxishinweis
Die Entscheidung ist in einem Verfahren ergangen, in dem es um die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO ging. Diese war gegen die Leasinggeberin angeordnet worden. Nach Auffassung des OVG war das nicht zulässig. Denn auch für den Halterbegriff hinsichtlich einer Fahrtenbuchauflage gelten die zu § 7 StVG entwickelten Grundsätze. Halter ist danach derjenige, der ein Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. Dies ist derjenige, der die Nutzung aus der Verwendung zieht und die Kosten hierfür aufbringt. Die Verfügungsgewalt übt derjenige aus, der Anlass, Ziel und Zeit der Fahrten selbst bestimmen kann. Entscheidend ist dabei nicht das Rechtsverhältnis bzw. die Eigentümerstellung am Fahrzeug, vielmehr ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise angebracht, bei der es vor allem auf die Intensität der tatsächlichen Beziehungen zum Betrieb des Fahrzeugs ankommt. Deshalb sei der Leasinggeber i.d.R. nicht der Halter eines Kraftfahrzeugs (zum Halterbegriff beim Leasing s. auch BGHZ 87, 133; 173, 182; BayObLG VRS 69, 760; OLG Hamm NJW 95, 2233; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 7 StVG Rn. 16a).