· Nachricht · Fahrverbot
Absehen vom Fahrverbot bei drohendem Verlust des Arbeitsplatzes
| Die Fahrverbotsfragen spielen in der Praxis in Zusammenhang mit dem Absehen vom Fahrverbot eine große Rolle. Das gilt insbesondere, wenn es um das Absehen vom Fahrverbot wegen eines drohenden Arbeitsplatzverlusts infolge einer Kündigung durch den Arbeitgeber geht. In den Fällen sind sowohl das AG, wenn es vom Fahrverbot absehen will, aber auch der Verteidiger gefordert. |
1. Gericht muss seine Entscheidung begründen
Zu den vom AG in den Fällen zu beachtenden Vorgaben hat sich das OLG Hamm geäußert (OLG Hamm 3.3.22, 5 RBs 48/22, Abruf-Nr. 228731). Danach muss das AG, wenn es aufgrund einer angenommenen unbilligen Härte, wie z. B. den Verlust des Arbeitsplatzes, von der Verhängung des Regelfahrverbots absehen will, in den Urteilsgründen eine eingehende, auf Tatsachen gestützte Begründung geben. Diese muss es dem OLG ermöglichen, die Annahme einer unbilligen Härte rechtlich überprüfen zu können.
2. Gericht muss Angaben überprüfen
Nach Auffassung des OLG kann das AG bei der Beurteilung der Frage, ob für den Betroffenen eine unbillige Härte aufgrund eines konkret drohenden Verlustes des Arbeitsplatzes vorliegt, zwar einer Behauptung des Betroffenen oder einer schriftlichen Bestätigung des Arbeitgebers, aus der sich solche konkreten Anhaltspunkte ergeben können, glauben. Das AG muss jedoch die Angaben des Betroffenen oder des Arbeitgebers auf ihre Richtigkeit hin überprüfen. Es muss im Urteil darlegen, aus welchen Gründen es diese für glaubhaft erachtet.
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