· Fachbeitrag · Fahrverbot
Absehen vom Fahrverbot
Von der Verhängung eines Regelfahrverbots kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der Betroffene durch das Fahrverbot in seiner Existenz gefährdet ist (AG Sigmaringen 12.2.13, 5 OWi 15 Js 7112/12, Abruf-Nr. 131085). |
Praxishinweis
Das AG hat das Absehen vom Regelfahrverbot nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung wie folgt begründet: Der Betroffene war fast ein Jahr lang arbeitslos und hat erst seit dem 2.1.13 wieder eine neue Arbeitsstelle gefunden. Er arbeitet als Servicetechniker und befindet sich noch in der Probezeit. Zur Zeit wird er gerade eingearbeitet, die Probezeit beträgt sechs Monate. Während der Probezeit kann er keinen Urlaub nehmen, er kann das Fahrverbot somit auch nicht im Urlaub abdienen. Im Falle der Verbüßung des Fahrverbots würde er die neue Arbeitsstelle sofort wieder verlieren. Zur Einwirkung auf den Betroffenen hat das AG allerdings die Regelgeldbuße auf 500 EUR erhöht.