· Fachbeitrag · Geschwindigkeitsmessung
Fotolinie bei eso ES3.0
Die Fotolinie stellt bei der Geschwindigkeitsmessung mit dem Geschwindigkeitsüberwachungsgerät ES3.0 lediglich ein Mittel der eindeutigen Zuordnung der Messung zu einem bestimmten Fahrzeug dar, ist aber — anders als die Messlinie — selbst kein Fixum für die Messung (OLG Hamm 2.8.12, III-3 RBs 178/12, Abruf-Nr. 123318). |
Praxishinweis
Das OLG hat bei dem Messverfahren ES3.0 Angaben im Urteil zum Abstand zwischen dem gemessenen Fahrzeug und der Fotolinie als nicht erforderlich angesehen. Dazu verweist es darauf, dass die Fotolinie bei der Geschwindigkeitsmessung mit dem Geschwindigkeitsüberwachungsgerät ES3.0 lediglich ein Mittel der eindeutigen Zuordnung der Messung zu einem bestimmten Fahrzeug darstelle, aber selbst kein Fixum für die Messung sei (vgl. OLG Naumburg VA 11, 35; AG Landstuhl VRR 11, 273; vgl. aber auch AG Landstuhl VA 12, 136). Da die Fotolinie lediglich für die Frage der Zuordnung von Relevanz sei, komme es auf sie nur an, wenn tatsächlich Verwechslungsgefahr bzw. Zuordnungszweifel bestanden.
Weiterführender Hinweis
- zur Dokumentation der Fotolinie AG Lüdinghausen VA 12, 174