· Fachbeitrag · Geschwindigkeitsüberschreitung
ESO ES3.0: Keine weitere Erfassung des Messbereichs
Neben dem Messfoto und dem Foto der Fotolinie bedarf es bei einer Messung mit dem Verfahren ESO ES3.0 keiner weiteren „Erfassung des Messbereichs“ (AG Lüdinghausen 14.1.13, 19 OWi 89 Js-OWi 1805/12 - 221/12, Abruf-Nr. 131751). |
Praxishinweis
Der Verteidiger hatte die Einholung eines Sachverständigengutachtens wegen der Messung beantragt, da der Messbereich nicht ordnungsgemäß erfasst wurde. Das AG hat diesen Antrag nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG abgelehnt. Das gemessene Fahrzeug des Betroffenen habe sich nämlich in einer plausiblen Fotoposition befunden. Zudem hatte das Gericht die Dokumentationen der Fotolinien auf dem von dem Verkehrsverstoß gefertigten Messfoto in Augenschein genommen. Eine weitergehende „Erfassung des Messbereichs“ ist von der Betriebsanleitung des Messgeräts nicht gefordert.
Weiterführende Hinweise
- zu ESO ES3.0: OLG Hamm (1 RBs 2/13), Abruf-Nr. 131093; OLG Zweibrücken VA 13, 10
- zur Dokumentation der sog. Fotolinie: AG Lüdinghausen VA 12, 174