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  • · Nachricht · Mobiltelefon im Straßenverkehr

    Nochmals: Mobiltelefon/elektronisches Gerät im Straßenverkehr

    | Wir haben in VA 19, 34 über erste Rechtsprechung zum neu gefassten § 23 Abs. 1a StVO berichtet. Inzwischen liegen weitere Entscheidungen vor: |

     

    • OLG Hamm 28.2.19, 4 RBs 30/19, Abruf-Nr. 208446: Das bloße Halten eines elektronischen Geräts während des Führens eines Fahrzeugs erfüllt noch nicht den Tatbestand des § 23 Abs. 1a StVO. Um den Tatbestand zu erfüllen muss dieses Gerät vielmehr benutzt werden (so zutreffend auch OLG Celle VA 19,108; OLG Brandenburg 18.2.19, (2 Z) 53 Ss-OWi 50/19 (25/29), Abruf-Nr. 208904; unzutreffend a. A. OLG Oldenburg VA 18, 180).

     

    • OLG Köln 14.2.19, 1 RBs 45/19, Abruf-Nr. 208447: Das Aufnehmen eines Laptops durch den Betroffenen auf seinen Schoß zu einem Zeitpunkt, zu dem nicht ausschließbar der Motor des Fahrzeugs an einer Lichtzeichenanlage manuell ausgeschaltet ist, begründet kein (fortgesetztes) Aufnehmen des Geräts gemäß § 23 Abs. 1a Nr. 1 StVO im Zeitpunkt des Losfahrens, wenn der Betroffene den Laptop beim Anfahren nicht in den Händen hält, sondern sich dieser auf seinem Schoß eingeklemmt zwischen Oberschenkel und Lenkrad befindet (zum „fahrzeugseitig automatischen Abschalten des Motors“, s. auch KG VA 19, 14). Aber: Wird beim Anfahren an der Lichtzeichenanlage weiter auf der Tastatur des Laptops getippt, scheidet eine noch erträgliche kurze Blickabwendung nach Maßgabe des § 23 Abs. 1a Nr. 2 StVO schon ihrer Natur nach aus; die so festgestellte Benutzung erfordert jedenfalls mehr als einen nur kurzen Blickkontakt.
    Quelle: Ausgabe 07 / 2019 | Seite 122 | ID 45875202