· Fachbeitrag · Pflichtverteidigung
Pflichtverteidiger bei U-Haft im Bußgeldverfahren
Praxishinweis
Ebenso hat bereits das OLG Köln entschieden (NZV 99, 96). Der Beiordnung steht auch nicht entgegen, dass der Betroffene im Zweifel die Untersuchungshaft in einer anderen Sache erleidet. Er wird dadurch in gleicher Weise in der Vorbereitung seiner Verteidigung behindert. Dies ist auch für die Beiordnung des Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 OWiG wegen U-Haft in einem anderen Verfahren anerkannt (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 11, 19; LG Heilbronn StV 11, 222; LG Itzehoe StRR 10, 268; LG Köln StV 11, 663; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 54. Aufl., 2011, § 140 Rn. 14; a.A. LG Saarbrücken StRR 10, 308).
Quelle: Ausgabe 02 / 2012 | Seite 33 | ID 31022540