Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Prozessrecht

    Anforderungen an die richterliche Unterschrift

    | Das OLG Hamm hat jetzt noch einmal zu den Anforderungen an die richterliche Unterschrift Stellung genommen. Ergebnis der Prüfung der Unterschrift unter einem Bußgeldurteil: Die Unterschrift des Richters reichte nicht, um von einer individualisierbaren richterlichen Unterschrift ausgehen zu können. Folge: Das Urteil war auf die Sachrüge hin aufzuheben. |

     

    Das vom OLG Hamm (11.5.21, 4 RBs 124/21, Abruf-Nr. 223094) geprüfte Urteil wies am Ende ein händisches Zeichen auf, welches etwa einer im 45-Grad-Winkel nach links unten zeigenden Pfeilspitze ähnelte. Wenn man überhaupt in dieses Zeichen Buchstaben hineininterpretieren wollte, so könnte es sich ‒ so das OLG Hamm ‒ um ein gekipptes „V“ als Großbuchstabe, ein gekipptes „L“ als Großbuchstabe oder ein „C“ als Großbuchstabe handeln. „V“ und „C“ kamen aber überhaupt nicht im Namen der im Urteilsrubrum genannten Richterin vor, ein „Lm“ jedenfalls nicht am Namensanfang als Großbuchstabe. Jemand, der den Namen der erkennenden Richterin kennt, konnte also aus dem Zeichen weder den Namen noch einzelne zum Namen gehörende Buchstaben herauslesen.

     

    MERKE | Damit fehlte unter dem Urteil die nach § 275 Abs. 2 S. 1 StPO erforderliche Unterschrift des erkennenden Richters.

     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2021 | Seite 167 | ID 47476490