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Beweiskraft einer Postzustellungsurkunde
| Die Beweiskraft einer (Post)Zustellungsurkunde erstreckt sich darauf, dass der Postbedienstete den Adressaten und bei der ggf. erfolgten Niederlegung auch eine zur Entgegennahme einer Ersatzzustellung in Betracht kommende Person nicht angetroffen hat. Das hat jetzt das OLG Oldenburg noch einmal bestätigt. |
Die Anforderungen an Erschütterung bzw. Widerlegung dieser Beweiskraft sind hoch (8.9.20, 2 Ss (OWi) 195/20, Abruf-Nr. 218610). Derjenige, der sich auf die Unwirksamkeit der Zustellung beruft, muss nämlich den Nachweis eines anderen Geschehensablaufs erbringen.
MERKE | Erforderlich ist dazu u. a. ein ausreichend schlüssiger Vortrag, der die Beweiskraft der Zustellungsurkunde erschüttern könnte (KK/Maul, StPO 9. Aufl., § 37 Rn. 26). |