· Fachbeitrag · Prozessrecht
Einsicht in/Herausgabe von Messdaten im Bußgeldverfahren
| Wir haben zuletzt in VA 17, 111 über die die Praxis bewegenden Fragen der Akteneinsicht im Bußgeldverfahren bzw. zur Einsicht/Herausgabe von Messunterlagen berichtet. Daran schließt die nachfolgende Zusammenstellung der aktuellen Rechtsprechung an. |
1. Aktuelle Rechtsprechung
Die aktuelle Rechtsprechung ist hier zusammengefasst:
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KG 15.5.17, 3 Ws (B) 96/17, Abruf-Nr. 195618 | Zum erforderlichen Umfang der Begründung der Rechtsbeschwerde, mit der die Nichtherausgabe von nicht in der Akte befindlichen Unterlagen (Rohmessdaten, Lebensakte, Wartungsunterlagen) gerügt wird. |
OLG Saarbrücken 1.2.17, Ss Rs 2/17, Abruf-Nr. 195628 | Wird mit der Rechtsbeschwerde beanstandet, dass der Verteidigung bei einer Geschwindigkeitsmessung mit Videodokumentation das Beweisvideo nicht zur Verfügung gestellt und dadurch das rechtliche Gehör des Betroffenen verletzt worden ist, muss auch vorgetragen werden, ob die Aufnahme in der Hauptverhandlung überhaupt in Augenschein genommen wurde, Verteidiger und/oder Betroffener hierbei anwesend waren und diesen die Möglichkeit gegeben wurde, sich zur Videoaufnahme zu äußern. Wird beanstandet, dass die Aufnahme vor der Hauptverhandlung nicht hätte überprüft werden können, muss auch mitgeteilt werden, weshalb eine Überprüfung in der Verhandlung nicht ausreichen soll. |
AG Bad Berleburg 9.5.17, 7 OWi 73/17 [b] | Keine Übersendung der Daten der kompletten Messserie, wenn es sich um ein standardisiertes Messverfahren ‒ hier TraffiStar S 350 ‒ handelt. Die Rohdaten einer Geschwindigkeitsmessung sind “interne Hilfs- und Arbeitsmittel der Polizeibehörde”, in die kein Einsichtsrecht bestünde. Die Dokumentation über die üblichen Unterlagen wie Beweisfoto, Fall- sowie Messprotokoll hinaus übersteigen die Kapazitäten der Behörden in einem erheblichen Ausmaß. |
AG Freiburg 7.6.17, 37 OWi 88/17, Abruf-Nr. 195610 | Wird keine Lebensakte geführt, hat die Verwaltungsbehörde dem Verteidiger Auskunft zu der Frage zu erteilen, wann und warum das zum Einsatz gebrachte Messgerät eventuell repariert, gewartet, geeicht bzw. nachgeeicht wurde. |
AG Heilbronn 23.5.17, 22 OWi 118/17, Abruf-Nr. 195611 | Da sich die Messreihe nicht in der Akte befindet, ist sie wie ein amtlich verwahrtes Beweisstück zu behandeln. Daher besteht insoweit nur ein Anspruch auf Besichtigung in den Behördenräumen, nicht aber auf Übersendung in die Kanzlei. Zum Führen einer Lebensakte für das Messgerät ist der Geräteverwender nicht verpflichtet, denn die Aufbewahrungspflicht nach § 31 Abs. 2 Nr. 4 MessEG betrifft nur ungeeichte Messgeräte. |
AG Neumarkt 13.5.17, 35 OWi 702 Js 102324/17, Abruf-Nr. 195612 | Dem Verteidiger ist Einsicht in die Lebensakte des Messgeräts zu gewähren. Dazu ist eine Kopie der Lebensakte zur Verfahrensakte zu reichen. |
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