· Fachbeitrag · Prozessrecht
Einsicht in/Herausgabe von Messdaten im Bußgeldverfahren
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg
| Die Flut von Entscheidungen zur Einsicht in und Herausgabe von Messdaten reißt nicht ab. Wir haben dazu in VA 09, 165 zuletzt einige Entscheidungen zusammengestellt. Die folgende Übersicht schließt daran an. |
1. Aktuelle Rechtsprechung
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OLG Celle, 28.6.17, 2 Ss (Owi) 146/17, Abruf-Nr. 196265 | Kein Anspruch auf Herausgabe einer Lebensakte. Eine solche muss nicht geführt werden. |
AG Bitburg 11.4.17, 3 OWi 49/17, Abruf-Nr. 196272 | Die Zentrale Bußgeldstelle ist verpflichtet, dem Verteidiger die digitale Messreihe sowie den Public Key des Messgeräts PoliScan Speed zu überlassen. Bestimmte Messfehler oder Auffälligkeiten lassen sich nur anhand der kompletten Messreihe feststellen.
Die Behörde muss dem Verteidiger zudem Auskunft über mögliche Reparaturen oder andere Eingriffe an der Messanlage erteilen. Für den Fall, dass solche Eingriffe vorgenommen worden sind, sind außerdem Nachweise darüber herauszugeben.
Die Messgeräteverwender sind gemäß § 31 MessEG zur Aufbewahrung der dort genannten Nachweise verpflichtet, allerdings regelmäßig nur bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende der Eichfrist. |
AG Heidelberg 26.7.17, 16 OWi 432/17, Abruf-Nr. 196269 | Dem Verteidiger sind die Statistikdatei, die Wartungsunterlagen zum Messgerät (hier: Poliscan Speed) sowie die Unterlagen zur verkehrsrechtlichen Anordnung der Geschwindigkeitsbegrenzung von der Verwaltungsbehörde herauszugeben. Nur so kann die Zuverlässigkeit des verwendeten Messgeräts beurteilt werden. Die Messserie selbst muss nur an einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Verkehrsmesstechnik übergeben werden, da Verteidiger in der Regel nicht über die notwendige Auswertesoftware verfügen. |
AG Mannheim 10.8.17, 28 OWi 516 Js 8303/17, Abruf-Nr. 196268 | Es besteht kein Anspruch, dass die Lebensakte bzw. die Wartungsprotokolle und Eichnachweise des Messgeräts seit der ersten Inbetriebnahme des Messgeräts (hier PoliScan Speed) beigezogen und zur Verfügung gestellt werden. |
2. Relevanz für die Praxis
Die vorgestellten Entscheidungen zeigen, wie uneinig die Rechtsprechung sich in der für den Betroffenen wichtigen Frage ist. Dabei lässt sich m. E. aus der Rechtsprechung insgesamt die Tendenz ableiten, dass die AG eher die Messdaten zur Verfügung stellen als die OLG. Das zeigt dann auch noch einmal sehr deutlich der o. a. Beschluss des OLG Celle mit folgenden (amtlichen) Leitsätzen:
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