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Urteilsgründe müssen Einlassung des Betroffenen wiedergeben
| Ein Fehler, den Urteilsgründe in der Praxis häufiger aufweisen, ist, dass das Urteil nicht mitteilt, ob und wie sich der Betroffene/Angeklagte zur Sache eingelassen hat. Das führt dann i. d. R. zur Aufhebung des Urteils. |
Das hat jetzt das OLG Koblenz noch einmal bei einem Betroffenen entschieden, der wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt worden war (21.11.21, 2 OWi 32 SsBs 240/21, Abruf-Nr. 226461). Das OLG beanstandet, dass das amtsgerichtliche Urteil nicht erkennen ließ, ob sich der Betroffene in der Hauptverhandlung geäußert oder von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hat. Auch blieb unklar, ob und aus welchen Gründen der Tatrichter eine eventuelle Einlassung für widerlegt angesehen hat. Das ist jedenfalls dann ein sachlich rechtlicher Mangel des Urteils, wenn die Möglichkeit besteht, dass sich der Betroffene in eine bestimmte Richtung verteidigt hat und nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Tatrichter die Bedeutung der Erklärung verkannt oder sie rechtlich unzutreffend gewürdigt hat.
MERKE | Das Tatgericht muss sich insbesondere dann damit auseinandersetzen, wenn der Betroffene konkrete Einwendungen gegen die Messung erhoben hat. |