· Fachbeitrag · Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer
Verkehrsbedingter/nicht verkehrsbedingter Halt als Ausnutzung besonderer Verkehrsverhältnisse
Für eine Verurteilung nach § 316a StGB bedarf es in den Urteilsgründen der Darlegung von Umständen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Tat unter Ausnutzung der spezifischen Bedingungen des Straßenverkehrs begangen worden ist (BGH 22.8.12, 4 StR 244/12, Abruf-Nr. 123313). |
Praxishinweis
Vor einiger Zeit hat der BGH drei Grundsatzentscheidungen zu § 316a StGB erlassen (BGHSt 49, 8 = NJW 04, 786; 50, 169 = VA 05, 176; 52, 44 = VA 08, 67), mit denen die früher weite Rechtsprechung zu dieser Vorschrift eingeschränkt worden ist. Voraussetzung für eine Verurteilung ist, dass die Tat unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs begangen wurde. Der BGH geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass dieses Tatbestandsmerkmal in der Regel erfüllt ist, wenn der Angriff i.S. des § 316a StGB zu einem Zeitpunkt erfolgt, an dem sich der Fahrer mit dem Fahrzeug im fließenden Verkehr befindet (BGHSt a.a.O.). Entsprechendes gilt auch, wenn der Pkw während der Fahrt verkehrsbedingt mit laufendem Motor hält, die Fahrt aber nach Veränderung der Verkehrssituation sogleich fortgesetzt werden soll. Diese Situation wird so angesehen, als befinde sich das Fahrzeug weiterhin im fließenden Verkehr. In diesen Fällen habe der Geschädigte i.d.R. keine Möglichkeit, sich dem Angriff zu entziehen.
In allen anderen Fällen, insbesondere bei einem nicht verkehrsbedingten Halt, bedarf es nach der Rechtsprechung des BGH zusätzlicher, in den Urteilsgründen darzulegender Umstände, die die Annahme rechtfertigen, dass die Tat unter Ausnutzung der spezifischen Bedingungen des Straßenverkehrs begangen worden ist (BGH VA 06, 122).
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