· Fachbeitrag · Taxiführerschein
Voraussetzungen für die Erteilung einer Beförderungserlaubnis
Die Gewähr für die Wahrnehmung der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen kann im Hinblick auf die nach § 48 Abs. 4 Nr. 2a, § 11 Abs. 1 S. 4 FeV zu treffende Prognose auch dann fehlen, wenn der Betroffene zweimal wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Die Straftaten müssen nicht im öffentlichen Raum begangen worden sein (OVG Schleswig-Holstein 12.5.14, 2 O 9/14, Abruf-Nr. 142286). |
Praxishinweis
Nicht erforderlich ist, dass die Verfehlungen, die der Erteilung des Personenbeförderungsscheins entgegenstehen sollen, bei oder während der Personenbeförderung begangen worden sind. Die Gewähr für die Wahrnehmung der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen kann auch fehlen, wenn die Verletzung von Vorschriften zum Schutz der sexuellen Selbstbestimmung im Raum steht. Die Gefahr der erneuten Begehung solcher Straftaten beeinträchtigt nach Auffassung des OVG das Sicherheitsinteresse der Fahrgäste, die sich dem Fahrer bei einer Fahrt anvertrauen und sich einer etwaigen Gefährdung nicht ohne Weiteres entziehen können. Ein gesteigertes Gefährdungspotenzial ergab sich hier noch daraus, dass die begangenen Straftaten gegen Minderjährige gerichtet waren, die auch und gerade bei der Fahrgastbeförderung eines erhöhten Schutzes bedürfen. Unerheblich war/ist außerdem, dass die vom Kläger begangenen Straftaten - bislang - nicht in der Öffentlichkeit, sondern in seiner Wohnung begangen wurden. Und: Der Fahrer muss nicht etwa zur weiteren Aufklärung begutachtet werden. Ausreichend ist ein rechtskräftiges Strafurteil.