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  • · Nachricht · Verjährung

    Verjährungsunterbrechung durch Anordnung der Vernehmung des Betroffenen

    | Nach § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG unterbricht im Bußgeldverfahren die Anordnung der Vernehmung des Betroffenen die Verjährung auch dann, wenn sie nicht erfolgreich vollzogen werden kann. Was ist aber, wenn eine Anordnung für eine Anhörung getroffen wird, die (zunächst) nicht durchgeführt werden soll? |

     

    Dann wird die Verjährungsunterbrechung verneint. Das gilt nach Auffassung des BayObLG (30.9.21, 201 ObOWi 1165/21, Abruf-Nr. 226014) auch wenn die Vernehmungsanordnung den Zusatz „Anhörung angeordnet ohne Versand“ enthält, der Sachbearbeiter zeitgleich ein Lichtbild des Betroffenen bei der Verwaltungsbehörde des Wohnsitzes anfordert und erst nach dessen Eingang und Durchführung der Identifizierung des Betroffenen als Fahrzeugführer der Versand des schriftlichen Anhörungsbogens angeordnet wird.

     

    PRAXISTIPP | Im Hinblick auf die Verjährungsunterbrechung nach § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG müssen Sie sich als Verteidiger merken (vgl. a. Göhler/Seitz/Bauer, OWiG, 18. Aufl. § 33 Rn. 6):

     

    • Die Verjährung wird grundsätzlich unterbrochen durch die erste Vernehmung des Betroffenen oder die Anordnung dieser Vernehmung.
    • Voraussetzung ist, dass sich die Ermittlungen gegen einen bestimmten namentlich bekannten Betroffenen richten und nicht erst der Ermittlung eines noch unbekannten Täters dienen.
    • Die Unterbrechungshandlung braucht, um wirksam zu werden, nicht nach außen in Erscheinung zu treten oder zur Kenntnis des Betroffenen zu gelangen.
    • Die Anordnung der Bekanntgabe liegt allerdings nur vor, wenn ein Ermittlungsorgan den Willen geäußert hat, dass dem Betroffenen die Einleitung des Ermittlungsverfahrens mitgeteilt werden soll. Das wird angenommen, wenn der zuständige Beamte der Verwaltungsbehörde verfügt hat, dass dem Betroffenen ein Anhörungsbogen zugesandt werden soll (BGHSt 51, 72).
    • Die Anordnung einer Anhörung, die nicht durchgeführt werden soll, unterbricht die Verjährung nicht.
     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2022 | Seite 31 | ID 47831493