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Verjährungsunterbrechung durch Anordnung der Vernehmung des Betroffenen
| Nach § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG unterbricht im Bußgeldverfahren die Anordnung der Vernehmung des Betroffenen die Verjährung auch dann, wenn sie nicht erfolgreich vollzogen werden kann. Was ist aber, wenn eine Anordnung für eine Anhörung getroffen wird, die (zunächst) nicht durchgeführt werden soll? |
Dann wird die Verjährungsunterbrechung verneint. Das gilt nach Auffassung des BayObLG (30.9.21, 201 ObOWi 1165/21, Abruf-Nr. 226014) auch wenn die Vernehmungsanordnung den Zusatz „Anhörung angeordnet ohne Versand“ enthält, der Sachbearbeiter zeitgleich ein Lichtbild des Betroffenen bei der Verwaltungsbehörde des Wohnsitzes anfordert und erst nach dessen Eingang und Durchführung der Identifizierung des Betroffenen als Fahrzeugführer der Versand des schriftlichen Anhörungsbogens angeordnet wird.
PRAXISTIPP | Im Hinblick auf die Verjährungsunterbrechung nach § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG müssen Sie sich als Verteidiger merken (vgl. a. Göhler/Seitz/Bauer, OWiG, 18. Aufl. § 33 Rn. 6):
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