· Fachbeitrag · Verwerfungsurteil
Entbindungsantrag auf der Geschäftsstelle
Die Fürsorgepflicht des Gerichts gebietet es, dass der Richter sich vor der Verkündung des Verwerfungsurteils bei der Geschäftsstelle informiert, ob dort ggf. ein Entbindungsantrag vorliegt (OLG Rostock 21.2.14, 2 Ss OWi 30/14, Abruf-Nr. 140969). |
Praxishinweis
Erfahrungsgemäß gehen nicht selten erst kurz vor oder am Terminstag schriftliche oder telefonische Mitteilungen über eine Verhinderung des Betroffenen oder auch Entbindungsanträge bei Gericht ein. Deshalb gebietet es nach Auffassung der obergerichtlichen Rechtsprechung die Fürsorgepflicht, dass der Richter sich vor der Verkündung eines Verwerfungsurteils bei der Geschäftsstelle informiert, ob dort eine entsprechende Nachricht vorliegt (OLG Frankfurt NJW 74, 1151; OLG Stuttgart Justiz 81, 288; OLG Köln VRS 102, 382). War ein Entschuldigungsschreiben oder eine entsprechende fernmündliche Nachricht über eine Verhinderung des Betroffenen zum Zeitpunkt der Entscheidung bei Gericht bereits eingegangen, ist die fehlende Kenntnis des Richters grds. belanglos (vgl. Senge in KK- OWiG, 3. Aufl., § 74 Rn 35 m.w.N.). Etwas anderes gilt im Fall der Arglist, wenn z.B. ein Entbindungsantrag ohne ersichtlichen Anlass erst ganz kurz vor der Terminsstunde in unlauterer Art und Weise angebracht wird in der (begründeten) Erwartung, dieser werde deshalb dem Tatrichter nicht rechtzeitig vorgelegt werden. Dann kann sich der Betroffene auf die „verschuldete Unkenntnis“ des Richters ggf. nicht berufen.