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  • · Fachbeitrag · Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Begründung des Wiedereinsetzungsantrags

    Eine Wiedereinsetzung setzt auch im Bußgeldverfahren voraus, dass zur Entschuldigung geeignete Tatsachen geltend und glaubhaft gemacht werden, die das Amtsgericht nicht gewürdigt hat, als es den Einspruch verworfen hat (LG Dresden 11.9.15, 5 Qs 89/15, Abruf-Nr. 145661).

     

    Praxishinweis

    Der Verteidiger muss aufpassen, wenn er einen Wiedereinsetzungsantrag begründen will, z.B. gem. § 74 Abs. 3 OWiG nachdem der Einspruch nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen wurde, weil der Betroffene in der Hauptverhandlung unentschuldigt ausgeblieben ist. Es kann nicht Wiedereinsetzung mit der gleichen Tatsachenbehauptung beantragt werden, mit der der Betroffene sein Nichterscheinen schon zuvor entschuldigt hatte. Diese Begründung hat das Gericht bei seiner Entscheidung bereits als nicht ausreichend gewürdigt. Die aus Sicht des Betroffene fehlerhafte Würdigung derartiger bekannter Tatsachen kann nur mit der Verfahrensrüge im Rahmen der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Mit einem Wiedereinsetzungsantrag müssen also grundsätzlich neue Tatsachen vorgetragen werden. Allerdings ist es zulässig, den früheren Vortrag zu ergänzen.

    Quelle: ID 43683244