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  • · Fachbeitrag · Anwaltsregress

    Taktik zu Werkstatt- und Sachverständigenrisiko vor dem Hintergrund der Rechtsschutzversicherung

    | Es ist ein offenes Geheimnis, dass mancher Anwalt, der den Geschädigten vertritt, die Interessen der Werkstatt oder des Sachverständigen nicht aus dem Auge verliert. Denn deren Kunden werden von dort in die anwaltliche Betreuung empfohlen. Aus dieser Gemengelage entstammt eine Leserfrage. |

     

    Frage: Wir klagen mit Deckung der Rechtsschutzversicherung restliche Schadenspositionen ein. Wenn wir uns auf den subjektbezogenen Schadensbegriff stützen, gewinnen wir die Prozesse. Doch in der Folge werden sich die Werkstatt oder der Schadengutachter zunehmend mit einer Regressforderung des Versicherers befassen müssen, und das auf eigenes Kostenrisiko.

     

    Wenn wir uns hingegen nicht auf den subjektbezogenen Schadenbegriff stützen, um der Zug-um-Zug-Abtretung der eventuellen Rückforderungsansprüche des Versicherers zu entgehen, kommt es in der Regel zum Gerichtsgutachten mit den bekannten Risiken. Wenn das schiefgeht, bleiben anteilige Verfahrenskosten am Mandanten hängen.

     

    Da wir nicht den „sicheren“ Weg gewählt haben, könnte doch ein Regress des Rechtsschutzversicherers drohen. Sehen Sie das auch so?

     

    Antwort: Ein Regressanspruch des Rechtsschutzversicherers hängt davon ab, ob der Mandant einen Schadenersatzanspruch gegen den Anwalt wegen fehlerhafter Sachbehandlung oder unzureichender Beratung hätte. Ein solcher Anspruch ginge via § 86 VVG auf den Versicherer über.

     

    Denkt man sich den Versicherungsschutz weg, hätte der Geschädigte zweifellos das Interesse, den maximalen Erfolg mit dem kleinsten denkbaren Kostenrisiko zu erzielen. Würde der Anwalt ihn über beide denkbaren Wege mit dem jeweiligen Kostenrisiko aufklären, wäre der Mandant nicht in einem Entscheidungskonflikt. Es ist mehr als naheliegend, dass er den sicheren Weg über den subjektbezogenen Schadenbegriff wählt. Warum sollte er ein eigenes Kostenrisiko auf sich nehmen, um die Werkstatt zu schützen?

     

    Dann ist noch die Überlegung anzustellen, wie der rechtsschutzversicherte Mandant reagieren würde. Denn die Versicherung ist ja gerade dazu da, ihm Risiken abzunehmen. So riskiert er dann auch mal einen Rechtsstreit, den er ohne die Rechtsschutzversicherung nicht riskieren würde. Doch hier geht es nicht um ein Risiko, dass der Geschädigte trüge, sondern um eines der Werkstatt oder des Sachverständigen. Auch da ist schwer vorstellbar, dass der Mandant zulasten seines Rechtsschutzversicherers die Werkstatt oder den Schadengutachter schützen wollte.

     

    VA schätzt das Regressrisiko also als groß ein.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2024 | Seite 99 | ID 50030563