· Fachbeitrag · Prozessrecht
Keine Erledigung der Hauptsache nach Teilzahlung der Kaskoversicherung
Eine Zahlung des Kaskoversicherers während des Haftpflichtprozesses führt angesichts der Wirkung des § 86 VVG nicht zu einer Erledigung der Hauptsache, sondern ist gemäß § 265 Abs. 3 ZPO zu behandeln. Das Gericht ist dennoch an übereinstimmende Erledigungserklärungen gebunden (OLG Frankfurt a.M. 28.10.14, 22 U 150/13, Abruf-Nr. 143837). |
Praxishinweis
Nachdem die Vollkaskoversicherung der Klägerin während des Haftpflichtprozesses nach Rechtshängigkeit gezahlt hatte, haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Daran sieht sich das OLG gebunden, obgleich seiner Ansicht nach ein Fall der Erledigung gar nicht vorliegt. Der geltend gemachte Schadenersatzanspruch sei durch die Zahlung nicht teilweise erfüllt worden. Vielmehr liege ein Fall des § 265 ZPO vor. Dieser führe dazu, dass entweder in Form der Prozessstandschaft der Anspruch weiter durch die Klägerin geltend gemacht würde oder eine entsprechende Umstellung gemäß § 265 Abs. 3 ZPO zu erfolgen habe.
In dieser Beurteilung folgt das OLG Frankfurt dem OLG Karlsruhe (13.12.13, 1 U 51/13, Abruf-Nr. 140091, VA 14, 21). Anders als im Frankfurter Fall war die Teilerledigungserklärung in der Karlsruher Sache einseitig geblieben. Außerdem hatte der Kasko-VR seinerzeit zweimal gezahlt - einmal vor, einmal nach Rechtshängigkeit.
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