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  • · Fachbeitrag · Subjektbezogener Schadenbegriff

    Gefahr: Strategien zum Schutz der „Empfehler“ vor Vorteilsausgleichs-Rückforderungen

    | Unter Rechtsanwälten, deren Mandanten ihnen die Schadenregulierung auf Empfehlung einer Kfz-Werkstatt oder eines Schadengutachters anvertraut haben, ist im Rahmen von Fortbildungen eine Diskussion entstanden, ob die Vorteilsausgleich-Abtretung, die der Preis für die Anwendung des subjektbezogenen Schadenbegriffs ist, zugunsten des Empfehlers vermieden werden kann. Die Grundidee dabei: Man müsse sich ja nicht den Weg über den subjektbezogenen Schadenbegriff zunutze machen. |

     

    Die Wahl hat nämlich der Geschädigte, denn der BGH sagt: „Wählt der Geschädigte bei unbezahlter Rechnung hingegen ‒ auch nach gerichtlichem Hinweis ‒ Zahlung an sich selbst, so trägt er und nicht der Schädiger das Werkstattrisiko. Er hat dann im Schadenersatzprozess gegen den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer gegebenenfalls zu beweisen, dass die abgerechneten Reparaturmaßnahmen tatsächlich durchgeführt wurden und dass die Reparaturkosten nicht etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit oder wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt nicht erforderlich sind.“

     

    1. Die Beweisaufnahme im Aktivprozess als vorweggenommener Regress

    Bei Beantragung der Zahlung an den Geschädigten und bei nicht Zug um Zug abgetretenen Rückforderungsansprüchen des Geschädigten gegen die Werkstatt oder den Schadengutachter wird also im Schadenersatzprozess die objektive Berechtigung der Forderung geklärt. Finanziell abgefedert wird das durch die Rechtsschutzversicherung des Geschädigten. Dem Rückgriffsanspruch des Schädigers bzw. Versicherers ist damit der Boden entzogen. Vielleicht ist der durchgesetzte Betrag dabei kleiner als der mithilfe des subjektbezogenen Schadenbegriffs durchsetzbare Betrag. Aber das ‒ so das Argument in der Diskussion ‒ sei ja letztlich der „vorweggenommene Regress“ ohne Prozesskostenrisiko für den durch den Regress in Anspruch genommenen Empfehler.

     

    2. Der aufwendige Weg und der Regress des Rechtsschutzversicherers

    Der Anwalt ist jedoch dem Mandanten verpflichtet und nicht dem Empfehler. Er führt bei Verzicht auf den Weg über den subjektbezogenen Schadenbegriff nach Auffassung von VA pflichtwidrig einen Rechtsstreit mit vermeidbaren Kostenrisiken für seinen Mandanten. Wenn sich die Risiken realisieren, kann der Rechtsschutzversicherer des Mandanten beim Anwalt Regress nehmen, gestützt auf § 86 VVG. Denn es ist anzunehmen, dass der vom Anwalt ordnungsgemäß beratene Mandant bei der Wahl zwischen „schnell und ohne Kostenrisiko“ oder „langsam und mit Kostenrisiko“ stets den ersten der beiden Wege wählen würde. Ein Entscheidungskonflikt ist da nicht zu erkennen, die potenzielle Entscheidung des ordnungsgemäß beratenen Mandanten liegt auf der Hand. Damit sind die entstandenen, aber bei anderer Prozessführung vermeidbaren Kosten auch kausaler Schaden.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2024 | Seite 113 | ID 50050455