· Fachbeitrag · Unfallhaftpflichtprozess
Das OLG München zeigt, wo es prozessual langgeht
| Erneut hat der 10. Zivilsenat des OLG München, einer der bundesweit führenden Unfallhaftpflichtsenate, mit einer Entscheidung nach § 538 Abs. 2 ZPO das beklagenswerte Niveau der landgerichtlichen Spruchpraxis in Unfallsachen aufgedeckt. |
Hintergrund ist ein Unfall bei Dunkelheit auf der A 9. Der Kläger war mit seinem BMW gegen die linke Leitplanke geprallt und dann zum Stillstand gekommen. Der Beklagte zu 3) fuhr mit einem Klein-Lkw heckseitig auf. Die auf Ersatz von 75 Prozent gerichtete Klage hat das LG Ingolstadt nach Beweisaufnahme, allerdings ohne Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens, komplett abgewiesen. Begründung: Alleiniges Fehlverhalten des Klägers, Unvermeidbarkeit für den Beklagten zu 3).
Dazu das OLG München (26.2.16, 10 U 153/15, Abruf-Nr. 186587) wörtlich: „Diese Ergebnisse entbehren angesichts unvollständiger Beweiserhebung und unzulänglicher Beweiswürdigung einer überzeugenden Grundlage.“ Es folgt eine detaillierte Mängelliste. Kaum einen Verfahrensfehler hat das LG ausgelassen:
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