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  • · Fachbeitrag · Unfallschadenregulierung

    BGH mit wichtiger Klarstellung zum Anscheinsbeweis bei Auffahrunfall

    | Auffahrunfälle im Zusammenhang mit einem Spurwechsel des Vordermanns machen den Instanzgerichten erhebliche Schwierigkeiten. Die beiden BGH-Entscheidungen VA 11, 19 = NJW 11, 685 und VA 12, 37 = NJW 12, 608 haben in einem zentralen Punkt zu einer Neuorientierung geführt. Mit dem jetzigen Urteil liefert der BGH die dringend benötigte Klarstellung für eine weitere Fallgestaltung. |

     

    Sachverhalt

    Zugrunde liegt ein Auffahrunfall auf der A 44. Daran beteiligt waren die Klägerin als Fahrerin ihres Motorrads und ein Kastenwagen mit Anhänger. Das Gespann konnte nicht ermittelt werden, weshalb die Klägerin den Entschädigungsfonds nach § 12 PflVG in Anspruch nahm. Zum Unfallhergang behauptet sie: Das auf der Überholspur befindliche Gespann sei unmittelbar vor dem Zusammenstoß plötzlich „brutal“ abgebremst und dann ruckartig auf die rechte Fahrspur, auf der sie sich befunden habe, hinübergezogen worden. Sie habe keine Möglichkeit gehabt, ihm auszuweichen. Deshalb sei sie in dessen hintere Flanke gefahren.

     

    Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stand fest, dass die Klägerin auf die Rückfront des Gespanns aufgefahren ist. Strittig und ungeklärt war der von der Klägerin behauptete Spurwechsel als solcher. In den Vorinstanzen blieb die Klage erfolglos. Das KG hat im Rahmen der Abwägung nach § 17 StVG die Betriebsgefahr des Gespanns vollständig zurücktreten lassen, weil die Klägerin außer der Betriebsgefahr ihres Krads ein Auffahrverschulden nach Anscheinsbeweisgrundsätzen zu verantworten habe. Die zugelassene Revision hat der BGH zurückgewiesen.